Eigenleistungen des Mieters müssen außen vor bleiben
Mieterhöhung
2008 forderte der Vermieter von ihm, einer Erhöhung der Nettomiete von 450 auf 539 Euro monatlich zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen stütze er auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg – und zwar auf die ortsübliche Miethöhe für Wohnungen in normaler Wohnlage und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. Bei drei vorangegangenen Mieterhöhungen seit 1992 hatte sich der Vermieter folgerichtig auf die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung bezogen. Der Mieter widersprach dieser Mieterhöhung und wurde prompt vom Vermieter auf Zustimmung verklagt. Zunächst sogar erfolgreich. Aber er gab nicht auf.
Beim Bundesgerichtshof bekam er endlich Recht: Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand vergleichbarer Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung zu ermitteln, wenn der Mieter dies auf eigene Kosten selbst eingebaut habe. Die vom Mieter finanzierte Verbesserung des Wohnwertes bleibe selbst dann unberücksichtigt, wenn er zu diesem Umbau vertraglich verpflichtet wäre, sonst müsste er die Wohnungsausstattung ja doppelt bezahlen. Nur wenn der Vermieter die Kosten erstattet hätte, sei die Modernisierung bei der Ermittlung der Vergleichsmiete einzubeziehen.
BGH-Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 315/09
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