Sohn muss für seine kranke Mutter zahlen

Heimkosten

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Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern auch dann aufkommen, wenn sie sich mit ihnen überworfen und seit Jahren keinen Kontakt haben. Es sei nicht grob unbillig, die Kinder auch bei einem zerrütteten Verhältnis zu den Eltern an den Kosten für das Pflegeheim zu beteiligen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Mit diesem Urteil gaben die Richter dem Sozialamt Bottrop Recht, das von einem 49-jährigen Mann 701 Euro monatlich für das Pflegeheim seiner psychisch kranken Mutter gefordert hatte. Die Stadt Gelsenkirchen hatte von dem Sohn die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der Mutter verlangt.

Der Sohn wollte geltend machen, dass die an einer schizophrenen Erkrankung leidende Mutter ihren Anspruch verwirkt habe, da sie ihn nie gut behandelt und sich auch keine normale Mutter-Kind-Beziehung entwickelt habe. Seit Jahrzehnten habe auch kein Kontakt mehr zur Mutter bestanden. Außerdem habe der Sozialhilfeträger die Ansprüche zu spät geltend gemacht. Für ihn als Sohn stelle es eine »unbillige Härte« dar, nun für die Heimkosten seiner Mutter aufkommen zu müssen.

Er lehnte die Zahlung auch unter dem Hinweis auf frühere Rechtsprechung zum so genannten Elternunterhalt ab. So hatte der BGH 2004 eine Rentnerin auf die Sozialhilfe verwiesen, weil sie sich nicht um ihre Tochter gekümmert hatte. Der BGH bescheinigte im damaligen Urteil der Mutter »grobe Mängel an elterlicher Verantwortung«.

In dem jetzt verhandelten Fall betonte der BGH dagegen, die schlechte Behandlung des Sohnes durch die Mutter sei nicht als »schuldhaftes Fehlverhalten« zu werten. Die Mutter habe sich aufgrund ihrer Krankheit so verhalten. Daher bleibe die Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter bestehen. Die Behörde habe auch ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.

BGH-Urteil vom September 2010, Az.XII ZR 148/09

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