Behörde haftet bei Folgeschaden

Mäharbeiten

  • Lesedauer: 2 Min.
Bei Mäharbeiten am Straßenrand müssen die Straßenbaubehörden besonders vorsichtig sein. Werden Steine aufgeschleudert und treffen andere Fahrzeuge, so muss die Behörde den Schaden ersetzen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg. Dabei ist es aber notwendig, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass ein Auto durch die Mäharbeiten beschädigt wurde.

Im vorliegenden Streitfall behauptete der Kläger, dass durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderter Stein sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Die beklagte Straßenbehörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt sie weder für wirtschaftlich zumutbar noch für überhaupt erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen im Umfeld des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.

Das Gericht sah eine Amtspflichtverletzung und gab der Klage statt. Das Coburger Landgericht war davon überzeugt, dass ein bei den Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein den Schaden in Höhe von 950 Euro verursacht hatte. Dies habe sich zum einen aus der Aussage der Ehefrau des Klägers ergeben, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung fuhr. Zum anderen habe auch der mit den Mäharbeiten betraute Mitarbeiter der Straßenbehörde beim Vorbeifahren des Fahrzeugs einen lauten Schlag gehört. Die Fahrerin habe auch sofort angehalten und einen Schaden im hinteren Bereich auf der Fahrerseite festgestellt.

Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Jedoch sah das Gericht im vorliegenden Fall Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren zu minimieren. Es seien verschiedene zumutbare und geeignete Maßnahmen denkbar.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. April 2010, Az. 22 O 48/10

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