Pferdestall ist von Nachbarn zu dulden
Belästigung
Der Kläger habe sich auf eine Beeinträchtigung durch die Folgen der Pferdehaltung berufen. Der Stall sollte gut 40 Meter von seinem Wohnhaus entfernt errichtet werden.
Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bringt der Stall trotzdem keine unzumutbaren Belästigungen. Geruchs- und Lärmbelästigungen durch Pferde seien im Außenbereich gebietstypisch. Die Landesanwaltschaft vertritt den Freistaat Bayern in den Gerichtsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.
Landesanwaltschaft des Freistaates Bayern vom 2. September 2010, Az. 14 ZB 10.604
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