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Aufnahme eines Lebenspartners

Leserfrage zum Mietrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Jeder Mieter darf ohne weiteres seinen Ehepartner oder seine Kinder in die Wohnung mit aufnehmen. Der Vermieter muss nicht um Erlaubnis gefragt werden. Wie ist es aber, wenn man seinen Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin in die Wohnung einziehen lassen möchte?
Frank K., Neubrandenburg

Diese Frage taucht immer wieder neu auf. Aber so problematisch ist die Antwort nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte schon am 5. November 2003 in einem Urteil seine bisherige Rechtsprechung, dass dazu die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden müsse. Allerdings kann der Mieter bei Vorliegen eines »berechtigten Interesses« die Zustimmung des Vermieters verlangen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn der Mieter im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft den Partner in die Wohnung aufnehmen will. Das muss auch nicht ausführlich begründet werden. Auch welches Geschlecht der Lebenspartner hat, spielt keine Rolle.

Vermieter können ihr Einverständnis nur dann verweigern, wenn der Einzug des Partners für sie unzumutbar wäre. Das könnte der Fall sein, wenn die Wohnung dadurch überbelegt würde.

Wird die Lebensgemeinschaft beendet, kann der Mieter von seinem Partner den Auszug verlangen. Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, sind sie bei Beendigung der Lebensgemeinschaft verpflichtet, beide an der Kündigung mitzuwirken.

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