Umgangsrecht muss bezahlbar sein
Hartz IV
Im konkreten Fall war ein Hartz-IV-Empfänger nach der Trennung von seiner Frau in einem weit entfernten Wohnort gezogen. Auf sein Umgangsrecht mit seinen Kindern wollte er trotz des Umzuges nicht verzichten. Bei seinem zuständigen Jobcenter beantragte er, dass ihm alle zwei Wochen die Fahrtkosten in Höhe von rund 215 Euro erstattet werden.
Einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gebe es hier nicht, stellte das LSG in seinem Beschluss weiter klar. Zwar könnten Fahrtkosten bei einem »unabweisbaren, laufenden Bedarf« übernommen werden. In diesem Fall aber habe der Kläger ohne nachvollziehbaren Grund seinen Wohnort gewechselt und so einen Sonderbedarf geschaffen. Dies hätte vermieden werden können. epd
Urteil des Sozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2010, Az. L 13 AS 3318/10 ER-B
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