Anerkennung der Zusatzversorgung ehemaliger DDR-Ingenieure – nur eines »Produktionsbetriebes«?
Leserfrage zur Altersversorgung
Es geht um die Anrechnung der Zusatzversorgung für DDR-Ingenieure auf ihre entenansprüche. Ich habe meine Unterlagen bei der entsprechenden Rentenstelle eingereicht und erhielt nach kurzer Zeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Ablehnung meiner Forderung. Die Begründung: Meine Beschäftigung in einem VEB Kombinat erfülle nicht die Anforderungen an einen volkseigenen Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung von 1952. Ich war 1972 bis 1990 Projektingenieur für Rohrleitungsbau im Montagebereich. Ich möchte Widerspruch einlegen. Wie ist die Rechtslage?
Hans-J. F., Aschersleben
Sie können natürlich Widerspruch einlegen an der Stelle, bei der Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Es ist richtig, sich zu wehren. Aber ob Sie Recht bekommen – das ist eine sehr unsichere Sache. Eine rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen gegenwärtig nur der zuständige Versorgungsträger geben.
Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde (GBM) hat die Forderungen Ostdeutscher im Rentenrecht bisher mit Konsequenz vertreten und manchen Erfolg verbucht. Doch noch immer wirkt zwischen West und Ost grobe Rentenungerechtigkeit.
Bekanntlich wurden nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 alle in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Zusatz- und Sonderversorgungen beseitigt und durch eine SGB-VI-Rente ersetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt die Höchstgrenze der Rente, auch wenn das in der DDR erzielte Entgelt darüber lag. Entgelte oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze wurden und werden deshalb nicht rentenwirksam. Das Bundesverfassungsgericht hat das 1999 für verfassungsgemäß erklärt. Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg eigentlich erschöpft.
Der Rentenexperte der GBM, Prof. Dr. Ernst Bienert, betont dazu, dass echte Vorteile nur für diejenigen Sonderversorgten zu erwarten sind, die 1971 nicht oder erst später der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR beitraten oder 1977 nur ein Gehalt von 1200 DDR-Mark in die FZR einbrachten. Ihnen wird heute als anerkannte Zusatzversorgte ihr gesamtes Gehalt, aber eben auch nur bis zur Beitragbemessungsgrenze, rentenrechtlich berücksichtigt, auch wenn sie keine FZR-Beiträge gezahlt haben. Jeder ist also gut beraten, so Ernst Bienert, das vor einem Antrag auf Anerkennung der Zusatzversorgung zu prüfen.
Nach wie vor ist die Frage, die technische Intelligenz betreffend, ein Streitpunkt: Was verstehen die Versorgungsträger unter einem »volkseigenen Produktionsbetrieb«? Nur an die Beschäftigung in einem solchen Betrieb soll eine Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gebunden sein, wie auch Sie erfahren haben.
Ernst Bienert widerspricht dem entschieden. Er sagt: Die DDR-Verordnung über die Schaffung der Zusatzversorgung sowie die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen besagen zweifelsfrei, dass sie für die technische Intelligenz in a l l e n volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gilt. Nirgendwo wird eine Einengung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Es gehören nicht nur ausdrücklich so benannte Produktionsbetriebe zur materiellen Produktion, sondern gleichermaßen Baubetriebe, Reparatur- und Instandhaltungsbetriebe sowie Transportbetriebe, ja, ein großer Teil des Handels.
Ein weiterer Absatz besagt lediglich, dass auch Institute, Einrichtungen und Beriebe, die nicht die Bezeichnung »VEB« in ihrem Namen führen, wie volkseigene Produktionsbetriebe zu behandeln sind. Der von Ihnen genannte Betrieb gehört also eindeutig zum Geltungsbereich der genannten Durchführungsverordnung.
Die Debatte um die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz und andere entsprechende Berufsgruppen der DDR und die unsoziale und politisch nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Berufsgruppen in Ost und West ist nicht ausgestanden. Es geht um gleiche Renten für die gleiche Lebensleistung in West und Ost.
Die Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE hat einen Antrag zur Korrektur der Überleitung von Alterssicherungen der DDR in bundesdeutsches Recht gestellt, dessen erste Lesung am 20. Mai dieses Jahres erfolgte. Er wurde in die Bundestagsausschüsse verwiesen.
Außerdem bestehen 18 weitere Entwürfe für entsprechende Anträge, unter anderem zur einheitlichen Regelung der »Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz der DDR«. Welchen Erfolg sie haben werden, bleibt abzuwarten. RBL
Weitere Informationen beim Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme in 10137 Berlin, Hirschberger Str. 4
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