Auch in Wasserpfeifenbars

Rauchverbot

  • Lesedauer: 2 Min.
Das strikte Rauchverbot in Bayern ist auch für spezielle Wasserpfeifenbars verfassungsgemäß. Das stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am 20. Oktober 2010 veröffentlichten Beschluss klar, mit dem schon im August ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Bistroinhabers abgelehnt worden war. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletze den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten, so die Karlsruher Richter.

In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 die bundesweit strengste Regelung zum Schutz von Nichtrauchern. Die zuvor bestehenden Ausnahmen etwa für Bierzelte und kleine Einraumgaststätten wurden dabei ebenso gestrichen wie die Möglichkeit, Nebenräume für Raucher einzurichten. In Bayern sind von der Neuregelung auch etwa 500 sogenannte Shisha-Cafés für Wasserpfeifen betroffen.

Der türkische Kläger aus Bayern bietet in seinem Ein-Raum-Bistro vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen an. Durch das strikte Rauchverbot sieht er sich zur Schließung seiner Gaststätte gezwungen und somit in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er pochte auf eine Übergangsregelung oder einen finanziellen Ausgleich.

Nicht nötig, urteilte die 2. Kammer des Ersten Senats. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den Tabakrauch von Wasserpfeifen als Gesundheitsgefahr ansehe. Das strikte Rauchverbot gelte für alle. Ausnahmeregelungen seien daher nicht erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Sommer schon eine Beschwerde einer Raucherin, einer Gastwirtin und einer »Pils- lokal«-Betreiberin gegen die per Volksentscheid beschlossene Regelung als unbegründet verworfen (Az. 1 BvR 1746/10).

Damals wie heute verwiesen die Karlsruher Richter auf ihr Grundsatzurteil vom 30. Juli 2008. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Gesundheitsschutz höher bewertet als die Berufsfreiheit der Gastwirte und die Verhaltensfreiheit der Raucher.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 2. August 2010, Az. 1 BvQ 23/10

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