Automatische Erfassung von Stimmzetteln

Kommunalwahlen

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Stimmzettel dürfen bei einer Kommunalwahl mit einem speziellen Computerprogramm automatisch erfasst werden. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 30. Dezember 2010 (Az. 2 A 10620/10.OVG) in Koblenz.

Jeder Bürger könne bei dem Verfahren alle wesentlichen Schritte der Wahl ohne technische Vorkenntnisse nachvollziehen. Die Wahl zum Stadtrat in Frankenthal vom Juni 2009 sei gültig. Bei der Wahl hatten die Wähler Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben. Das Computerprogramm kam erst bei der Stimmenauszählung zum Einsatz: Nach Wahlende las ein Wahlhelfer unter Aufsicht das jeweilige Stimmergebnis vor, während ein Zweiter die Stimmenzahl in den Computer eingab. Das vom Landeswahlleiter unter Auflagen zugelassene Programm ordnete die Stimmen dem jeweiligen Bewerbern zu.

Die Klage zielte darauf, die Wahl für ungültig zu erklären. Dies lehnte das OVG ebenso ab wie die beantragte Zulassung der Berufung. Die Stimmzettel seien öffentlich verlesen und eingegeben worden. Jedem Bürger sei es »leicht möglich« gewesen, sich vor Ort eigene Aufzeichnungen über die Stimmabgaben zu machen und die Auszählung »kontrollierend nachzuvollziehen«.

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