Neue Austauschkriterien für die GKV-Patienten
Neuregelung 2011: Arzneimittel
Grundsätzlich muss die Apotheke ein verordnetes Arzneimittel gegen ein preisgünstiges (Ra- batt-)Arzneimittel austauschen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. So müssen Wirkstoff und Wirkstärke identisch sowie die Darreichungsform gleich oder austauschbar sein. Neu geregelt wurden jetzt Indikationsbereich und Packungsgröße.
Bisher musste das Arzneimittel immer dann ausgetauscht werden, wenn es für den gleichen Indikationsbereich zugelassen war. Künftig muss es nur noch für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Für die Patienten kann dies bedeuten, dass sie – vereinfacht gesagt – nicht in jedem Einzelfall die von ihrem Arzt diagnostizierte Erkrankung auch auf dem Beipackzettel wiederfinden.
Bislang musste die Packungsgröße identisch sein, um einen Austausch zuzulassen. Künftig reicht es aus, wenn das Packungsgrößenkennzeichen (N1, N2, N3) gleich ist – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tabletten oder Kapseln. N3-Packungen sind zum Beispiel gegen andere N3-Packungen austauschbar. Es kann sein, dass ein Patient statt einer N3-Packung mit 100 Stück künftig eine N3-Packung mit 95 Stück erhält.
Da die Patienten nun also selbst entscheiden können, ob sie anstelle eines von der Krankenkasse vorgesehenen Rabatt-Arzneimittels lieber ein anderes bekommen wollen, müssen sie auch längere Wartezeiten für dieses Medikament in Kauf nehmen. Und: Entscheidet sich ein Patient für ein anderes Mittel mit gleichem Wirkstoff als das, für das seine Kasse Rabatte mit dem Hersteller ausgehandelt hat, muss er den vollen Preis zahlen. Die Kasse soll dann die Kosten bis zur Höhe des rabattierten Preises zurückzahlen.
»Die Apotheker werden ihr Bestes tun, um ihre Patienten über die Neuregelungen aufzuklären, auch wenn dies viel Aufwand bedeutet«, sagt Bundesvereinigungs-Präsident Heinz-Günter Wolf, mahnt aber an: »Wenn die Krankenkassen immer mehr Geld mit ihren Rabatt-Arzneimitteln sparen, sollten sie auch stärker dem Informationsbedarf ihrer Versicherten nachkommen.«
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