»Besucher sollen zahlen«
Maßlose Vermieterforderungen
Fall Nr. 1: Eine Vermieterin wollte Herrenbesuch bei einer Mieterin mit einer »unwiderruflichen Regelung« unterbinden. Darin stand: »Der Besucher hat nur Zutritt zur Mietwohnung montags von 15 bis 18 Uhr, mittwochs, samstags und sonntags sowie freitags ab 18 Uhr. Hierfür sind vom Besucher für Nebenabgaben monatlich pauschal 50 Euro zu entrichten.« Dazu das Mieterforum: »Unnötig zu erwähnen, dass die Mieterin diese Forderung nicht unterschrieben hat.«
Fall Nr. 2: Eine Hausverwaltung versuchte, die unwirksame Endrenovierungsklausel nachträglich wirksam zu machen. Darin wurde das BGH-Urteil über die Unwirksamkeit starrer Renovierungsklauseln in Mietverträgen wörtlich zitiert, um anschließend den Mietern eine »Vereinbarung« vorzuschreiben: »Ungeachtet dessen erklären sich die Mieter damit einverstanden, dass sie ihre Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem frisch renovierten und handwerksgerechten Zustand übergeben werden – zur Absicherung dieser Vereinbarung zahlen die Mieter eine Renovierungssicherheit in Höhe von ... Euro.« Natürlich ist eine solche Unverschämtheit unwirksam.
Fall Nr. 3: Als der Mieterverein einen Vermieter um Übersendung von Kopien von 23 Rechnungsbelegen bat, um die Richtigkeit der Abrechnungen zu prüfen, erhielt er folgende Rechnung: ein Euro pro Kopie, plus fünf Euro für Porto, plus 240 Euro für zwei Stunden Zeitaufwand. Das alles ergab zuzüglich Mehrwertsteuer 318,92 Euro – wie gesagt für 23 Kopien! Macht 120 Euro pro Stunde für eine leichte Büroarbeit des Vermieters. Dazu der Mieterverein: »Klar, dass niemand eine solche Forderung begleichen muss.«
Leider sind Vermieter rechtlich nur dazu verpflichtet, Einsicht in die Rechnungen zu gewähren – zu mehr nicht; BGH-Urteil vom 8. März 2006, Az. VIII ZR 78/05 und VIII ZR 71/06.
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