Keine Vorschrift für »Weiß«
Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof musste sich schon sehr oft mit dem Thema der Farbauswahl bei Schönheitsreparaturen beschäftigen, wenn dies den Mietern aufgebürdet worden ist. Klar ist, dass während der laufenden Mietzeit jeder seine Wohnung so ausgestalten kann wie er will. Kein Vermieter hat das Recht, zu bestimmen, welche Farbe oder Tapete der Mieter in der Wohnung verwendet. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss die Wohnung allerdings so beschaffen sein, dass sie unschwer wieder vermietet werden kann.
Dazu hat sich der BGH genauer geäußert. Denn viele Vermieter verlangen, dass die Wohnung vor dem Auszug geweißt werden muss. Dies schränke die Gestaltungsfreiheit zu stark ein und benachteilige die Mieter unangemessen, heißt es im Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Auch beim Auszug dürften Vermieter die Mieter nicht auf die Farbe »Weiß« festlegen. Eine Weitervermietung nach dem Auszug sei auch mit einer Wohnung möglich, die in dezenten Farbtönen gestrichen oder ordnungsgemäß tapeziert wurde.
BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. VIII ZR 198/10
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