Rechtsstreit eines Muslims geht weiter
Kündigung (1)
Das BAG stellte fest, Arbeitgeber müssen sich bemühen, ihre Mitarbeiter so zu beschäftigen, dass sie mit ihrem Glauben nicht in Konflikt geraten. Ist dies nicht möglich, ist aber auch eine Kündigung zulässig, wie das BAG am 24. Februar 2011 entschied.
Der Kläger ist muslimischen Glaubens und arbeitet seit 1994 für den beklagten Supermarkt. Zunächst war er in der Waschstraße beschäftigt; als die stillgelegt wurde, wurde er als Ladenhilfe in der Getränkeabteilung beschäftigt. Ob er dabei auch schon Flaschen mit alkoholischen Getränken im Regal nachfüllen musste, ist umstritten. Ab März 2007 konnte er in der Kühl- und Käseabteilung arbeiten, war dort aber mehrfach und längere Zeit krank. Der Arbeitgeber versetzte ihn daher in die Getränkeabteilung zurück. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Aus Glaubensgründen sei ihm jeglicher Umgang mit Alkohol verboten. Daraufhin schickte der Supermarkt die Kündigung.
Das BAG ging von einer ernstlichen Glaubens- und Gewissensfrage des Arbeitnehmers aus. Allerdings habe er einen Arbeitsvertrag als Ladenhilfe unterschrieben und müsse daher grundsätzlich auch alle Tätigkeiten verrichten, die zu diesem Beruf gehören. Das entsprechende Weisungsrecht leite sich aus der Berufsfreiheit des Arbeitgebers ab.
Allerdings müsse der Arbeitgeber »nach billigem Ermessen« entscheiden und daher die Belange des Arbeitnehmers soweit zumutbar berücksichtigen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Daher müsse der Supermarkt prüfen, ob er den Muslim an anderer Stelle beschäftigen kann.
Damit muss sich nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nochmals befassen. Wenn keine andere Einsatzmöglichkeit besteht, ist nach dem Erfurter Urteil die Kündigung rechtmäßig.
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