Abschläge sind rechtens
Invalidenrenten
Die seit 2001 geltenden gesetzlichen Regelungen sind verfassungsgemäß. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts hervor, die kürzlich in Karlsruhe bekannt gegeben wurden. (Az.: 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09)
Rentner, die vorzeitig in den Ruhestand wechseln, müssen seit 1992 Rentenkürzungen akzeptieren. Seit 2001 wurde dies auch Erwerbsminderungsrentnern zugemutet, die das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In diesen Fällen wurde die Rentenberechnung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen geändert.
Dagegen hatten zwei Männer geklagt, die im Alter von 51 und 57 Jahren eine Erwerbsminderungsrente erhielten. Wegen ihres vorzeitigen Rentenbeginns wurde ihr Altersgeld monatlich um 15 Euro beziehungsweise 16 Euro gesenkt. Die Kläger sahen dadurch ihr Grundrecht auf Eigentum, den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das Benachteiligungsverbot verletzt. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders.
Die Regelungen zum Rentenabschlag bei den Erwerbsminderungsrenten stünden im Einklang mit dem Grundgesetz. Sie seien verhältnismäßig und dienten zudem einem Gemeinwohlzweck.
Der Gesetzgeber habe mit den Abschlägen verhindern wollen, dass Rentner vorzeitig in den Ruhestand gehen und das Rentensystem zu stark belasten. Die Kürzungen seien laut Urteil zumutbar und belasteten die Erwerbsminderungsrentner nicht übermäßig, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts in ihren am 11. Januar verkündeten Beschlüssen.
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