Kontaktverbot zur Ex-Frau muss befristet werden

Familienrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Wird einem Ex-Ehemann per einstweiliger Anordnung der Kontakt zur Ex-Frau verboten, so muss diese Auflage zeitlich befristet werden, entschied das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 6 UF 102/10) laut Beschluss vom 10. Februar 2011. Nach Auffassung des OLG kommt eine zeitlich unbeschränkte Anordnung allenfalls bei schweren Gewalttaten infrage.

Das Gericht änderte damit eine vom Amtsgericht Saarbrücken beschlossene einstweilige Anordnung ab. Das Amtsgericht hatte einem Ex-Mann untersagt, zu seiner Ex-Frau Kontakt aufzunehmen. Die auf das Gewaltschutzgesetz (siehe ND-Ratgeber vom 16. März 2011) gestützte Verfügung hatte es zeitlich nicht befristet. Auf die Beschwerde des Ex-Ehemannes hin änderte das OLG die einstweilige Anordnung ab und befristete das Verbot auf neun Monate. Die Richter machten allerdings klar, dass die Frau selbstverständlich sofort den Erlass einer erneuten einstweiligen Anordnung beantragen könne, wenn der Ex-Ehemann sie erneut belästigen sollte.

Geschiedenes Elternteil ist über Kinder zu informieren

Auch geschiedene Eltern haben nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 2 UF 84/09) Anspruch auf Informationen über ihre Kinder. Die Richter entschieden, dass auch ein Elternteil ohne Kinderkontakt ein Recht auf Informationen über deren Entwicklung habe.

Der Fall: Nach Scheidung des Ehepaares war das Sorgerecht für die drei Kinder der Mutter zugesprochen worden, da die Kinder den Umgang zum Vater von sich aus ablehnten. Die Mutter musste ihrem Ex-Mann zweimal im Jahr einen Bericht über den Gesundheitszustand der Kinder sowie die Zeugnisse vorlegen. Außerdem sollte der Vater aktuelle Fotos erhalten. Dagegen wandte sich die Mutter gerichtlich vergeblich. Die Fotos und Berichte seien für den Vater der einzige Weg, sich über die Entwicklung seiner Kinder zu informieren, urteilte das OLG.

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