Abrechnung der »zweiten Miete« besser kontrollieren!
Betriebskosten
Hier eine Liste der häufigsten Fehler in den Abrechnungen:
Verwaltungskosten: Kosten der Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon usw. sind nie Betriebskosten. Dafür muss kein Mieter etwas bezahlen – egal, was im Mietvertrag steht.
Reparaturkosten: Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind immer Sache des Vermieters (§ 535 BGB). Nur wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass der Mieter Kosten für so genannte Bagatellreparaturen übernimmt, ist das zulässig.
Eigentumswohnungen: Mieter einer Eigentumswohnung finden in ihrer Abrechnung häufig die Position Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten bzw. -Rücklagen. Das ist nicht zulässig. Auch für vermietete Eigentumswohnungen gilt das generelle Mietrecht. Kosten dieser Art hat der Eigentümer zu zahlen, nicht der Mieter.
Wartungskosten: Wenn im Mietvertrag vereinbart, dürfen Wartungskosten z. B. für eine Etagenheizung und die Immissionsmessung auf die Mieter umgelegt werden.
Häufig verbergen sich hinter dem Begriff Wartungskosten aber auch Reparaturkosten. Die muss der Mieter nie zahlen. Besondere Vorsicht bei Vollwartungsverträgen, dazu gehören auch Reparaturen, die der Vermieter alleine zu tragen hat.
Hausmeister: Gartenpflege und Treppenhausreinigung gehören zu typischen Hausmeisterarbeiten. Werden solche Arbeiten einzeln abgerechnet, muss aufgepasst werden, damit Mieter nicht doppelt bezahlen.
Gartenpflege: Unter dieser Position sind nur ständig wiederkehrende Gartenarbeiten umlegbare Betriebskosten. Die Neuanlage eines Gartens muss der Mieter nicht bezahlen.
Versicherungen: Die Zahlungen für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten. Nicht aber die Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters, z. B. Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherungen.
Leerstand im Haus: Für alle leerstehenden Wohnungen muss der Vermieter die anteiligen Betriebskosten, so wie jeder Mieter auch, übernehmen.
Vorsicht, wenn bei der neuen Abrechnung die Gesamtwohnfläche des Hauses plötzlich niedriger als im Vorjahr ist. Dann spricht alles dafür, dass der Vermieter die Kosten nur auf die vermieteten Wohnungen umlegen will, wodurch dann Mieter unzulässig mehr zahlen müssten.
Wohnung des Vermieters: Wohnt der Vermieter selbst im Haus, muss er sich an den Betriebskosten genauso wie jeder Mieter beteiligen.
Grundsteuern: Oft erheben die Gemeinden noch Grundsteuerbeträge nach dem Abrechnungsjahr. Solche Kosten kann der Vermieter nur für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr auf die Mieter abwälzen. Voraussetzung ist, dass sich die Grundsteuer auch auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem der Mieter schon im Haus wohnte.
Messdifferenz beim Wasser: Bis zu einer Abweichung von 20 Prozent (zu den Messergebnissen der Wohnungszähler) wird in der Regel das Messergebnis der Hauptwasserzähler verwendet. Bei größeren Abweichungen können nur die Resultate der Wohnungszähler verwendet werden, weil undichte Stellen in den Rohrleitungen zu vermuten sind.
Müllbeseitigung: Mietkosten für Müllbehälter sind keine Betriebskosten, genauso wenig wie Anschaffungskosten der Behälter.
Ungezieferbekämpfung: Einmalkosten für die Reinigung einer verseuchten Wohnung oder des Hauses sind keine Betriebskosten.
Wohnfläche: Bei der Kostenverteilung auf die Mieter kommt es auf die im Mietvertrag genannte Wohnfläche an. Ist die Fläche aber mehr als zehn Quadratmeter kleiner, dann ist die kleinere Fläche für die Kostenverteilung maßgebend.
Ausführliche Informationen zu diesen Themen enthält eine neu aufgelegte Mieterbund-Broschüre »Die zweite Miete«. Sie ist bei Mietervereinen für 6 Euro erhältlich. Sie kann auch bestellt werden beim DMB-Verlag 10169 Berlin, in diesem Fall kommen noch 1,20 Euro Porto hinzu.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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