Die Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam: Mit dem Monatsgehalt abgegolten

BAG-Urteil zur pauschalen Abgeltung von Überstunden

  • Lesedauer: 2 Min.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. September 2010 ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, grundsätzlich unwirksam. Der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden muss sich hinreichend deutlich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, welche vereinbarte Leistung er erbringen muss.

Eine wichtige Frage ist, wie die Arbeitsverträge gestaltet sind, so dass die Möglichkeit zu Überstunden besteht. Denn für den vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeit sind Überstunden ein probates Mittel. Wenn Sie bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung über Überstunden finden, sollten Sie auf einige Punkte achten. Darauf verweist der Lohnsteuerhilfeverein – Gemeinschaft für Arbeitnehmer e. V.

Was steht im Tarifvertrag?
Zunächst sollten Sie prüfen, ob es einen anwendbaren Tarifvertrag gibt, der Regelungen zu Überstunden beinhaltet. Denn mit einem Arbeitsvertrag kann man für den Arbeitnehmer keine schlechteren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als der Tarifvertrag dies vorsieht.

Findet sich im Tarifvertrag keine Regelung, so ist es an der Zeit, den Arbeitsvertrag zu formulieren. Auch ohne besondere Regelung im Arbeitsvertrag sind Mitarbeiter verpflichtet, in Notfällen Überstunden zu leisten. Relevant wird dies zum Beispiel regelmäßig bei Hochwasserkatastrophen, wenn der Betrieb geräumt werden muss.

Wie soll Regelung aussehen?
Aber auch ohne Notfälle möchte der Arbeitgeber unter Umständen, dass seine Mitarbeiter Überstunden leisten, um Arbeitsspitzen abzufangen. Diese können entweder aus saisonalen Gründen (Weihnachten, Urlaubszeit) oder aus anderen Gründen (Krankheit von anderen Mitarbeitern, unerwartete Aufträge) erforderlich werden. Dann sollte Ihr Arbeitsvertrag eine Regelung zu Überstunden vorsehen, die zum Beispiel wie folgt aussehen kann:

1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung seines Arbeitgebers Überstunden zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei der Anordnung von Überstunden berücksichtigt das Unternehmen sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die berechtigten Interessen des Mitarbeiters.

2. Angeordnete Überstunden sind gesondert zu vergüten.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der pauschalen Regelung, dass mit der Zahlung des Gehalts sämtliche Überstunden abgegolten sind, ist auf das eingangs genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu verweisen. Das BAG hatte bereits im Jahr 2005 entschieden, dass pauschale Klauseln für Überstunden, die über den gesetzlichen Arbeitszeitrahmen von 48 Stunden pro Woche hinausgehen, unzulässig sind.

Überstunden immer bezahlt?
Allerdings dürfte eine Klausel, wonach, gemessen an der Arbeitszeit, bis zu zehn Prozent Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten sind, in der Regel wirksam sein.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist für Überstunden nicht automatisch ein Zuschlag zusätzlich zum Stundenlohn zu zahlen. Dieser ist nur dann fällig, wenn sich ein solcher Zuschlag entweder aus dem Tarif- oder aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

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