Informationspflicht der Krankenkasse

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 1 Min.
Sozialhilfeempfängern darf kein Nachteil dadurch entstehen, dass eine gesetzliche Krankenkasse es versäumt, über die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung zu informieren.

Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht gab der Klage eines Mannes statt, der bis Ende 2007 Arbeitslosengeld II erhalten hatte und dann in einer stationären Einrichtung untergebracht wurde (Az. L 5 KR 108/10).

Als mit dem Ende der Hartz-IV-Bezüge die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse endete, hatte der Kläger sich zunächst nicht um eine freiwillige Weiterversicherung bemüht.

Die rechtliche Betreuerin des Mannes hatte einen entsprechenden Antrag erst gestellt, nachdem die zulässige dreimonatige Frist bereits abgelaufen war.

Die Mainzer Richter urteilten, die Kasse hätte den Beratungsbedarf im vorliegenden Fall erkennen müssen. Dass der Sozialhilfeempfänger nicht über eine freiwillige Weiterversicherung informiert wurde, sei ein pflichtwidriges Vorgehen.

Mit der Entscheidung wurde ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz revidiert.

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