Mit weißer Weste aus der Reinigung?
Tipps für richtigen Umgang mit Mängeln
Wer seine Kleidung in die Reinigung bringt, leistet meist Vorkasse und erhält dann einen Abholzettel. Damit schließen Kunde und Reinigung einen Werkvertrag ab. Das bedeutet: Geht bei der Reinigung etwas schief, haben Sie unter Umständen ein Recht auf Mängelbeseitigung oder sogar Schadenersatz.
Die Schuldfrage bei einem Mangel ist allerdings nicht immer einfach zu klären: Generell liegt die Beweispflicht beim Kunden. Möchte er gegenüber der Textilreinigung Ansprüche geltend machen, muss er nachweisen, dass die Reinigung den Schaden verursacht hat. Beim Verlust des Kleidungsstücks in der Reinigung ist das meist einfach, weil der Abholzettel als Beweis ausreicht. Schwieriger ist es, wenn bei der Abholung Beschädigungen festgestellt werden. Dann taucht die Frage auf, ob die Beschädigungen nicht schon vorher vorhanden waren.
Der Nachweis der Mangelfreiheit ist für den Kunden schwer zu erbringen. Daher ist nach gängiger Rechtsprechung das Textilreinigungsunternehmen verpflichtet, die Kleidungsstücke bei der Entgegennahme auf deutlich erkennbare Vorschäden oder Flecken zu untersuchen. Unterlässt die Reinigung eine solche Untersuchung, trägt sie im Schadenersatzprozess die Beweislast, dass das Kleidungsstück schon bei der Annahme Vorschäden oder Flecken hatte (AG Rastatt, Az. 1 C 314/94).
Die meisten Reinigungen schreiben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Reklamationen eine Frist von zwei Wochen vor – zumindest bei offensichtlichen Mängeln.
Für Schäden, die nicht sofort erkennbar sind (beispielsweise kleine Farbveränderung auf der Unterseite eines Teppichs), kann eine längere Frist gelten. Wenn Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie sofort reklamieren. Ist die Reinigung dafür verantwortlich, muss diese versuchen, den Schaden zu beheben oder eine finanzielle Entschädigung zu leisten.
Für leicht fahrlässige Beschädigungen durch die Textilreinigung ist der Schadenersatz in den AGB oft auf das 15-fache des Reinigungspreises begrenzt. Einige Gerichte halten solche Haftungsbegrenzungsklauseln in den AGB für unzulässig (AG Düsseldorf, Az. 230 C 9737/02; AG Rastatt, Az. 1 C 314/94).
Ist das gute Stück in der Reinigung verlorengegangen oder wird zum Beispiel ein Wollrock mit zu heißem Wasser vorbehandelt (AG Köln, Az. 122 C 448/93), liegt seitens des Unternehmens eine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann entfällt die Beschränkung der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises. Die Reinigung muss für den Zeitwert in unbegrenzter Höhe aufkommen. Dieser beträgt beispielsweise bei einem vier Monate alten Rock etwa 80 Prozent des Neupreises. Vorhandene Kaufbelege sind ein wichtiger Hinweis für die Ermittlung des Zeitwerts.
Nicht immer ist die Ursache für den Schaden leicht festzustellen: Liegt ein Fehler seitens der Reinigung vor oder hat der Kunde den Fleck bereits vorher unsachgemäß behandelt? Auch ein falscher Pflegehinweis vom Hersteller des Kleidungsstücks kann zu dem Schaden geführt haben. Dann sollte beim Händler reklamiert werden. Er haftet noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf.
Eine Unterstützung im Konfliktfall bieten die Schiedsstellen für Textil- und Reinigungsreklamationen. Dort erhält der Kunde eine fachmännische Begutachtung des Schadens. Je nach Textilart betragen die Kosten dafür zwischen 15 und 30 Euro.
Der Deutsche Textilreinigungs-Verband e.V. bietet unter www.dtv-bonn.de eine Liste der regionalen Schiedsstellen. Führt auch die Schlichtung zu keinem Ergebnis, bleibt allerdings nur noch der Gang zum Anwalt.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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