Vermieter soll keinen erheblichen Nachteil haben

Kündigung wegen Hausabriss

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Der § 573 Abs. 3 BGB räumt Vermietern die Möglichkeit ein, ihre wirtschaftliche Situation durch Kündigung von Mietern zu verbessern, »wenn sie durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden«.

Mit dieser gesetzlichen Bestimmung befasste sich der Bundesgerichtshof am 9. Februar 2011. In dem Fall ging es um den beabsichtigten Abriss eines weitgehend leer stehenden, stark sanierungsbedürftigen alten Wohnblocks, in dem noch ein Mieter wohnte. An der Stelle des alten Wohnblocks wollte der Vermieter öffentlich geförderte Neubauwohnungen errichten. Das sei ein nachvollziehbarer Grund, urteilten die Richter. Der Vermieter dürfe deshalb dem Mieter kündigen. Durch Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz werde kein den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender Zustand erreicht. Außerdem gebe es bereits ein städtebauliches Konzept für die Neubauten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011, Az. VIII ZR 155/10

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