Kinderbetreuungskosten klug geltend machen
Steuerrecht
Nicht verheiratete Eltern sollten es sich gut überlegen, von welchem Konto die Kinderbetreuungskosten gezahlt werden. Am besten sei es, wenn derjenige die Zahlungen leistet, der das höhere Einkommen hat, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Dann könnten die Ausgaben besser als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (Az. III R 79/09). Ihr zufolge kann nur der Elternteil die Kinderbetreuungskosten für die Kita oder den Hort als Werbungskosten abziehen, der den Vertrag abgeschlossen und die Zahlung getragen hat. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.
Im verhandelten Fall hatte die Mutter die Betreuungskosten für das gemeinsame Kind gezahlt. Die Einkünfte der Frau waren aber so gering, dass sich ein Abzug der Kosten steuerlich nicht auswirkte.
Warum Steuerbescheid nicht korrigiert wird
Der Bezirksverkaufsleiter einer Einzelhandelskette betreute regelmäßig fünf bis neun Filialen. Bei seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2005 wollte er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuermindernd berücksichtigt wissen, zusätzlich Mehraufwendungen für Verpflegung auf Reisen. Der Finanzbeamte zog auch die Reisekosten vom zu versteuernden Einkommen ab.
Erst bei einer Außenprüfung bemerkte das Finanzamt, dass der Verkaufsleiter gar keine »Reisetätigkeit« im Sinne des Steuerrechts ausübte: Da er mehrere, aber immer die gleichen Filialen betreute, waren diese als »einheitliche regelmäßige Arbeitsstätte« einzustufen. Daher konnte der Steuerzahler keine »Verpflegungsmehraufwendungen« als Werbungskosten geltend machen. Dieser Posten wurde gestrichen, die Steuerbescheide zu Ungunsten des Verkaufsleiters geändert.
Dessen Klage gegen die Steuerbescheide hatte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Es sei keine Reisetätigkeit, die immer gleichen Filialen aufzusuchen. Auch wenn der Steuerpflichtige seinen Job nur ungenau beschrieben habe: Hätte der Sachbearbeiter im Finanzamt gründlich gearbeitet, hätten ihm trotzdem die offenkundig widersprüchlichen Angaben in den Steuererklärungen auffallen müssen.
Wenn jemand viele Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle geltend mache, gleichzeitig aber eine hohe Zahl von Dienstreisen (mit Abwesenheit von der Wohnung!) angebe, müssten sich dem Finanzbeamten Zweifel aufdrängen. Dann müsse er nachhaken und den Steuerzahler auffordern, die Ungereimtheiten zu erklären – anstatt die Angaben einfach zu übernehmen und abzuhaken. Wenn ein Finanzbeamter seine Amtsermittlungspflicht verletze, könne dies nicht zu Lasten des Steuerzahlers korrigiert werden.
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011(Az. 3 K 2208/08)
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