Kosten nicht zwingend erstattet

Schulweg

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Wer wegen zu schlechter Noten in Bayern kein Gymnasium besuchen darf, bekommt die Kosten für den Schulweg zu einem Gymnasium in einem anderem Bundesland nicht erstattet. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die Eltern eines im Landkreis Aschaffenburg wohnenden Schülers wollten, dass ihnen der Landkreis die Beförderungskosten für ihren Sohn nach Hessen bezahlt. Der Schüler darf in Bayern kein Gymnasium besuchen, weil er nicht den erforderlichen Notendurchschnitt hat.

Nach Auffassung des Gerichts spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob die hessische Schule auch die nächstgelegene ist. Vielmehr komme es bei dem unterfränkischen Schüler darauf an, dass keine Beförderungspflicht zu einem Gymnasium bestehe – mangels Aufnahmevoraussetzung. Die Revision gegen die Entscheidung vom 13. April wurde nicht zugelassen.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2011, Az. 7 B 10.1423

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