Steuerbonus bei doppelter Haushaltsführung
Die Anerkennung der Aufwendungen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die durch jüngere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) in einigen Bereichen neu gefasst wurden.
Zu den Voraussetzungen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem ein eigener Hausstand unterhalten wird, beschäftigt ist und er aus diesem Grund dort eine Zweitwohnung unterhält.
Mit dem Urteil des BFH vom März 2010 (Az. VI R 47/09) gilt die doppelte Haushaltsführung auch für sogenannte Wegverlegungsfälle. Damit gemeint sind all die Vorgänge, in denen Arbeitnehmer oder Selbstständige ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründen, um von dort der bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Folglich können wesentlich mehr Steuerpflichtige von den steuerlichen Erleichterungen profitieren, als dies vorher möglich war.
Sowohl die sogenannte Hauptwohnung als auch die Zweitwohnung müssen gewisse Kriterien erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden. Bei der Hauptwohnung gehört beispielsweise ein eigener Hausstand in einer Wohnung dazu, die den Lebensumständen entspricht und den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Diese Voraussetzungen dürften bei verheirateten Arbeitnehmern, die selbst Mieter oder Eigentümer der bewohnten Immobilien sind, am einfachsten nachzuweisen sein. Sie gelten vergleichbar auch für Lebenspartnerschaften, in denen der Partner der Mieter oder Eigentümer ist und für abgeschlossene Wohnungen im Elternhaus, was jedoch entsprechende eindeutige Nachweise erfordert.
Steuermindernde Aufwendungen
Vorausgesetzt, die doppelte Haushaltsführung wird grundsätzlich steuerlich anerkannt, dann gibt es eine Reihe von Ausgaben, die berücksichtigungsfähig sein können. Dies gilt unter anderen für Fahrt- und Verpflegungskosten, für Kosten der Unterkunft wie Miete und Nebenkosten.
Ebenso sind in aller Regel die Aufwendungen abzugsfähig, die anlässlich der Begründung, der Beendigung oder eines Wechsels der doppelten Haushaltsführung anfallen. Als Zweitwohnung am Arbeitsort gilt zum Beispiel eine gemietete Wohnung oder ein möbliertes Zimmer. Das Finanzamt akzeptiert nur Wohnungskosten, die notwendig und angemessen sind und orientiert sich dabei an den Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.
Wer am Arbeitsort eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim nutzt, darf die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es auch hier eine Obergrenze. Die liegt bei den vergleichbaren Kosten für eine 60 Quadratmeter große Mietwohnung mit durchschnittlicher ortsüblicher Miete.
Beispiel Fahrtkosten und aktuelle Rechtsprechung
Neben Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt zum Beschäftigungsort sind auch Kosten für Familienheimfahrten steuerlich absetzbar. Maximal eine Fahrt wöchentlich kann pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder den Ticketpreisen für öffentliche Verkehrsmittel in Ansatz gebracht werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Fahrt zum Flughafen – in Abhängigkeit vom genutzten Verkehrsmittel – entweder pauschal oder mit dem Nachweis tatsächlicher Kosten abgerechnet werden kann. Die Kosten für den Flug finden stets in der nachgewiesenen Höhe Berücksichtigung.
Aber Achtung bei sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten. Hier spielt der Fiskus normalerweise nicht mit. So hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 2. Februar 2011 (Az. VI R 15/10) entschieden, »dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten zumindest dann nicht … abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.«
Hintergrund für dieses Urteil war – verkürzt dargestellt – folgender Tatbestand: Die Eheleute lebten gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war jedoch in der Stadt Y als Angestellte tätig. Normalerweise reiste die Klägerin an den Wochenenden zum Lebensmittelpunkt nach X. Aber auch der umgekehrte Fall kam vor, nämlich dass der Ehepartner aus X seine Frau in Y besuchte. Das Finanzamt erkannte zwar grundsätzlich die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung an, nicht aber die Reisekosten des Klägers von X nach Y. Die Begründung dafür war letztlich, dass den Besuchsreisen des Klägers private und nicht etwa berufliche Interessen zugrunde lagen und deshalb kein Werbungskostenabzug zugelassen sei.
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