Alkoholfahrt auch im Krankenfahrstuhl strafbar

Heil- und Hilfsmittel

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Wer zu viel Alkohol getrunken hat, sollte sich auch mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl nicht mehr auf die Straße begeben – auch nicht auf einen Rad- oder Fußweg.

Ab 1,1 Promille wäre dies als »Trunkenheit im Straßenverkehr« strafbar, selbst wenn man auf einem Rad- oder Fußgängerweg erwischt wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 2 St OLG Ss 230/10) weist die Württembergische Versicherung AG hin.

Im entschiedenen Fall wurde ein Mann, der in seinem Krankenfahrstuhl mit 1,25 Promille auf einem Radweg gefahren war, zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt. Er wehrte sich mit dem Argument, dass er nicht schlechter behandelt werden dürfe als ein Radfahrer, der sich erst ab 1,6 Promille strafbar macht. Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Geldstrafe. Bei einem motorisierten Krankenfahrstuhl handle es sich gemäß der Fahrerlaubnisverordnung um ein einsitziges Kraftfahrzeug mit zulässigem Gewicht bis 300 Kilogramm, das gegen Haftpflichtschäden zu versichern ist. Wie beim Fahren eines Mofas und anderer Kraftfahrzeuge sei man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig und mache sich im Straßenverkehr strafbar.

Zwar habe ein motorisierter Krankenfahrstuhl nur eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, jedoch sei er wesentlich breiter und schwerer als ein Fahrrad und damit für andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährlicher, wenn er unter Alkoholeinfluss unkontrolliert gefahren werde.

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