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Aufgabe gleich Schenkung?

Lebenslanges Wohnrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Wer ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie bzw. an einem Teil davon erhält, der kann sich glücklich schätzen. Denn solch eine rechtliche Verfügung ist für den Betroffenen im Normalfall bares Geld wert.

Wie aber sieht es aus, wenn jemand aus freien Stücken auf ein Wohnrecht verzichtet? Nach Information der Landesbausparkassen (LBS) ist dann wo möglich Schenkungssteuer fällig.

Der Fall: Mit notariellem Vertrag hatte der Eigentümer einer Immobilie seiner Lebensgefährtin das lebenslange Wohnrecht an einer 80 Quadratmeter großen Wohnung innerhalb eines Mehrparteienhauses zugesichert. Das gesamte Objekt hingegen vererbte er seinem Sohn. Nach dem Tod des Erblassers nutzte die ehemalige Lebensgefährtin über mehrere Jahre hinweg die Wohnung, um dann aber in eine andere Stadt umzuziehen und ohne jegliche Gegenleistung auf das Wohnrecht zu verzichten.

Der Fiskus betrachtete dies als Schenkung und forderte von dem Sohn deswegen auch die Schenkungssteuer.

Das Urteil: Das Finanzgericht Niedersachsen in erster Instanz und später der Bundesfinanzhof entschieden, das Finanzamt habe damit richtig gehandelt.

Denn ein Wohnrecht stelle einen Vermögenswert dar, der üblicherweise nur durch eine Geldzahlung oder andere Leistungen übertragen werde. Wenn ein hier Betroffener auf die ansonsten übliche Gegenleistung verzichte, dann müsse man dies zwangsläufig als Schenkung betrachten. Die Motive des Wohnrechtsinhabers für den Verzicht spielten dabei keine entscheidende Rolle.

Urteil des Bundesfinanzhofs, Az. II B 32/10

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