Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt – Unterschiede können steuerlich wichtig sein

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Unterhalt kann aus verschiedenen Gründen und für gesetzlich unterhaltsberechtigte oder nicht unterhaltsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu kann ein Kind genauso zählen wie geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten. Auch andere Angehörige, die im oder außerhalb des eigenen Haushaltes oder gar des Landes leben, haben unter Umständen Anspruch auf Unterhalt. Entsprechend unterschiedlich kann dann auch die steuerliche Einordnung der jeweiligen Tatbestände mit ihren finanziellen Konsequenzen sein.

Außergewöhnliche Belastung

Seit Anfang 2010 gelten für bestimmte Unterhaltsleistungen neue Bedingungen in Bezug auf die steuerliche Anerkennung. Auf die sich aus alledem ergebenden steuerlichen Unterschiede weist nachfolgend die Steuerkammer Berlin hin.

Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um solche Ausgaben, die aufgrund besonderer Lebensumstände zwangläufig anfallen. Das können unter anderem Krankheits- oder Unfallkosten sein oder eben auch Unterhalt für bedürftige Personen – soweit die damit verbundenen Kosten nicht schon durch andere finanzielle Leistungen oder Pauschbeträge abgegolten sind.

Einen Teil der Kosten, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, muss der Steuerbürger selber tragen. Dabei handelt es sich um einen prozentualen Betrag zwischen einem und sieben Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Wenn also viele Kosten, die prinzipiell zu den außergewöhnlichen Belastungen gerechnet werden können, innerhalb eines Jahres anfallen, kann der Gesamtbetrag oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung liegen und sich dann steuermindernd auswirken.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Zum berechtigten Personenkreis für die Unterhaltszahlung gehören zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder oder Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat und die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind.

Seit Beginn des Jahres 2010 können für jede unterhaltene Person bis zu 8004 Euro jährlich steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich um die für die unterhaltsberechtigte Person geleisteten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, soweit diese nicht bereits als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht wurden. Die Aufwendungen müssen jedoch nachgewiesen werden, und der jeweils Begünstigte darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.

Hat der Begünstigte andere Einkünfte, Bezüge oder bezieht öffentliche Mittel aus Fördereinrichtungen, die über 624 Euro jährlich liegen, dann vermindert die Summe der über diesem Betrag liegenden Einkünfte – vereinfacht dargestellt – die steuerlichen Vorteile. Wenn die unterstützte Person zwar nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, aber in einer sogenannten sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit dem Unterhaltsleistenden lebt, also beispielsweise in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, können die Unterhaltsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung hierfür ist dann allerdings, dass die Unterhalt beziehende Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass Kosten in Form von Unterhaltsaufwendungen wie anteilige Miete, Verpflegung und Kleidung entstehen, die dann im Rahmen des Höchstbetrages beim Unterhalt Leistenden steuermindernd pauschal in Ansatz gebracht werden können.

Lebt die unterhaltene Person im Ausland, so können sich Unterhaltskosten ebenfalls steuermindernd auswirken. Die Größenordnung orientiert sich an den jeweiligen Lebensverhältnissen in den Bezieherstaaten. Es gibt vier unterschiedlich definierte Ländergruppen mit Summen zwischen 8004 und 2001 Euro als steuerlich anerkanntem Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen.

Unterhalt als Sonderausgabe

Hierunter fallen unter anderem Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13 805 Euro jährlich. Diese Aufwendungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, vorausgesetzt, Geber und Empfänger beantragen dies gemeinsam. Das impliziert auch, dass sich beide darüber einig und im Klaren sind, dass diese Einnahmen beim Empfänger steuerpflichtig sind. Der abzugsfähige Betrag erhöht sich gegebenenfalls um vom Unterhaltsleistenden übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung.

Internetseite der Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbk-berlin.de

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