Wegen Krankheit das Haus verlieren?

Hausbau

  • Lesedauer: 2 Min.
Mindestens 25 Prozent Eigenkapital sollten vorhanden sein – so lautet die Faustregel für Bauwillige. Die restlichen 75 Prozent aber müssen über Darlehen finanziert werden. Bis die abbezahlt sind, können Jahrzehnte vergehen. Da niemand weiß, was in dieser Zeit passiert, sollte man sich vernünftig absichern.

Was passiert zum Beispiel, wenn der Bauherr schwer erkrankt? Die Risikolebensversicherung kann dafür nicht genutzt werden, und das Krankengeld reicht nicht, die Verpflichtungen zu bedienen. Arbeitnehmer erhalten bei Krankheit normalerweise sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, aber höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Theoretisch gibt es maximal 86,63 Euro pro Tag. Tatsächlich werden aber nur 75,87 Euro überwiesen, weil die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Alles in allem sind das maximal 2276,10 Euro im Monat.

Das gilt auch für gut verdienende Arbeitnehmer, die beispielsweise 4000 Euro Netto verdienten. Die entstandene Lücke von rund 1700 Euro kann mit einer privaten Krankentagegeldversicherung geschlossen werden: Das private Krankengeld ist vertraglich garantiert und wird ohne zeitliche Einschränkung gezahlt – entweder bis zur Genesung oder bis zur Erwerbsunfähigkeit.

Allerdings sind vor Abschluss einer solchen Versicherung Gesundheitsfragen zu beantworten. Sollte der Antrag wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden, bleibt nur der gesetzliche Wahltarif für höheres Krankengeld.

Solche Wahltarife bieten viele gesetzliche Kassen gegen einen entsprechenden Zuschlag an. Aber auch hier gilt die 78-Wochen-Grenze. Hinzu kommt, dass es für den Wahltarif »Krankengeld« keine Leistungsgarantie gibt. Der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Wahltarife selbst tragen. Ist das nicht der Fall, kann der Tarif geschlossen werden. Die bisher gezahlten Beiträge gibt es in einem solchen Fall nicht zurück. Auf das private Krankentagegeld trifft diese gesetzliche Regelung nicht zu. Der Privattarif darf nicht geschlossen werden, und weder Gesetzgeber noch Versicherer dürfen einseitig die Vertragsbedingungen ändern.

Eines gilt sowohl für die private Krankentagegeldversicherung als auch für den Wahltarif: Tatsächlich ausgezahlt werden darf maximal der Differenzbetrag zum Nettogehalt. Wer eine höhere Summe versichert, zahlt unnötig hohe Beiträge.

UWE STRACHOVSKY

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