Worüber das Amtsgericht entscheidet
Die rechtlichen Wege eines Mieters
Wenn bei mietrechtlichen Streitigkeiten keine Einigung mit dem Vermieter möglich ist, muss der Richter entscheiden.
Bei Wohnungsmietverhältnissen ist dafür in erster Instanz immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bereich sich die Wohnung befindet. Das besagt § 29a der Zivilprozessordnung. Das Amtsgericht ist zuständig für sogenannte Feststellungsklagen, bei denen es darum geht, ob ein Zustand rechtswidrig ist oder nicht. Darüber hinaus kann es hier um Mietzahlungen gehen, um Schadenersatz, Zustimmungsklagen zu Modernisierungsmaßnahmen und ähnliches.
Gegen Urteile des Amtsrichters kann Berufung eingelegt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, wenn der sogenannte Streitwert einen Geldwert von mehr als 600 Euro hat, und zweitens, wenn das Amtsgericht die Berufung zulässt. Über die Berufung entscheidet dann das dem Amtsgericht übergeordnete Landgericht. Sehr oft wurden durch übergeordnete Gerichte schon Urteile revidiert.
Aber auch das muss nicht das letzte Wort sein. Es gibt noch die Möglichkeit, dass gegen Berufungsurteile von Land- oder Oberlandesgerichten Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Dann wird »höchstrichterlich« geprüft, ob die Urteile der Vorgerichte eventuell Rechtsfehler aufweisen. Doch die Revision muss vom Berufungsgericht oder vom Revisionsgericht zugelassen sein.
Dies nur zur allgemeinen Erläuterung. Ohne Rechtshilfe, möglichst durch seinen Mieterverein, kommt ein einzelner Mieter nicht zurecht. Streit vor Gericht sollte immer nur die zweite Wahl sein, Besser ist es, Streitigkeiten einvernehmlich mit dem Vermieter zu klären.
Auch die Prozesskosten spielen eine beträchtliche Rolle. Wer einen Prozess verliert, hat die Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten zu tragen.
Literatur: »Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ausgabe 2011/2012. Es ist für 13 Euro bei örtlichen Mietervereinen zu erhalten. Es kann auch beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bestellt werden.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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