Ein Untergewicht bei Lebensmitteln ist von Verbrauchern nicht zu tolerieren

Verbraucherzentrale Brandenburg rät: Meldung an Eichbehörde

  • Lesedauer: 2 Min.

Beim Einkauf von verpackten Lebensmitteln rät die Verbraucherzentrale Brandenburg angesichts regelmäßiger Beschwerden zum gelegentlichen Nachwiegen. Zwar lässt die Fertigpackungsverordnung geringfügige Unterschreitungen der angegebenen Füllmenge zu, doch Lebensmittelrechtlerin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg nimmt immer wieder Beschwerden über gravierende Abweichungen entgegen.

»Darf es auch etwas mehr sein?«, heißt es gern an der Käse- oder Wursttheke. Viele Kunden reagieren großzügig und zahlen ein paar Cent mehr, wenn sie dafür mehr Ware erhalten. Doch bei verpackten Waren müsste die Frage im Supermarkt oft lauten: »Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum selben Preis?«

Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware, als auf dem Etikett angegeben. Über solche Fälle beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. So stellte kürzlich Herr K. aus Potsdam fest, dass sein Butterstück statt 250 Gramm nur 202 Gramm wog. Misstrauisch geworden, legte er auch die anderen Stücke, die für die Familienfeier schon eingekauft waren, auf die Küchenwaage: Auch hier gab es ein Untergewicht mit 220 Gramm und 218 Gramm.

»Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein, denn die Fertigpackungsverordnung lässt beispielsweise bei Verpackungen von 200 bis 300 Gramm eine Minusabweichung bei der Herstellung von bis zu neun Gramm zu«, klärt die Lebensmittel-Rechtsexpertin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde bei vollem Preis sogar mit der doppelten Abweichung dieser Toleranzgrenze begnügen. »Aber das wären bei der beanstandeten Ware maximal 18 Gramm«, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: »Die vom Kunden bei der Butter festgestellten 30 bis 48 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar.« Auch wenn Küchenwaagen zu Hause nicht geeicht und daher oft ungenau sind, ist dies ein Fall für das Eichamt.

Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort, wo die Ware abgepackt wird, sowie bei offenen Verpackungen auch im Handel.

Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen beantwortet die Verbraucherzentrale in den Beratungsstellen: telefonische Terminvereinbarung unter 01805 00 40 49 jeden Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, mobil maximal 42 ct/min) sowie am Beratungstelefon 01805 79 13 52 montags bis donnerstags von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, mobil maximal 42 ct/min).

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