Risiken beim Erwerb gebrauchter Software

Aktuelles Urteil

  • Lesedauer: 3 Min.
»Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Windows« – »Sparen Sie bis zu 50 Prozent beim Softwarekauf« – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb »gebrauchter Software«. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 (Az. 2-06 O 576/09), mit dem ein Käufer angeblich gebrauchter Software unter anderem zur Zahlung von Schadenersatz und zur Löschung der installierten Software verpflichtet wurde. Zudem muss der Käufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Hintergrund des Falles: Der Käufer hat angeblich gebrauchte Software verwendet, konnte den Erwerb aber nicht ansatzweise nachweisen. Dass hierfür selbst erstellte »Lizenzurkunden« und »Notartestate« nicht ausreichen, dürfte spätestens klar sein, seitdem dem Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Verkauf der dort vorgelegten angeblichen Lizenznachweise wegen Irreführung untersagt wurde (Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010, Az. 11 U 13/10) und das Landgericht den Gebrauchtsoftwarehändler anschließend sogar zu Zahlung von Schadenersatz verurteilt hat (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011, Az. 2-06 O 428/10).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem aktuellen Urteil jetzt festgehalten, dass auch Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers sich nicht auf diese Unterlagen verlassen dürfen und den wirksamen Erwerb der vermeintlich »gebrauchten Lizenzen« verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand.

Aber was ist zu tun, wenn man gebrauchte Software kaufen möchte?

Zunächst einmal sollte man sich darüber klar werden, was für Lizenzen (Nutzungsrechte) konkret erworben werden sollen. Nutzungsrechte an Software werden im Rahmen von ganz verschiedenen Lizenzverträgen eingeräumt, die auch einen unterschiedlichen Umfang der konkreten Nutzungsrechte vorsehen. So ist zum Beispiel zu unterscheiden zwischen Lizenzen für sogenannte Stand-Alone-Software, bei der die Software auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers installiert werden darf, und sogenannten Client-Server-Lizenzen, bei denen der Nutzer über den Server auf die Software zugreifen kann, sowie zwischen Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen. Aufschluss darüber, was für konkrete Nutzungsrechte man eventuell »gebraucht« erhält, kann nur der Lizenzvertrag des ersten Erwerbers geben.

Dementsprechend hat das Landgericht in seinem aktuellen Urteil vom 6. Juli 2011 festgehalten: »Entscheidend sind die konkreten Lizenzbedingungen im Einzelfall.« Darüber hinaus stellt das Urteil noch einmal ganz

klar: Der wirksame Erwerb einer gebrauchten Lizenz setzt eine lückenlose Erwerbskette vom ersten Erwerber bis zum letzten Kunden voraus.

»Das Urteil gibt potenziellen Kunden gebrauchter Software klare Anforderungen an die Hand: Sie benötigen den ursprünglichen Lizenzvertrag des ersten Erwerbers sowie alle Unterlagen, die die Weiterübertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu Ihnen im Einzelnen darlegt«, so Caroline Schmidt von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare, die den klagenden Softwarehersteller in dem Gerichtsverfahren vertreten hat. »Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, kann geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Erwerb von gebrauchten Lizenzen vorliegt«, so die Rechtsanwältin weiter.

Das Urteil mache auch klar: Wer sich diese Unterlagen nicht aushändigen lässt und die Software trotzdem installiert, verletzt die Urheber- und Markenrechte des Herstellers und setzt sich der Gefahr von Schadenersatzansprüchen aus.

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