Omas Geschenke für die Enkel

Hartz IV

  • Lesedauer: 2 Min.

Das hörte sich böse an: Jobcenter nimmt Omas Geschenke weg, lautete eine der Schlagzeilen in dem Leipziger Fall, den das Bundessozialgericht jetzt verhandelt hat (Az. B 14 AS 74/10 R).

Wie gut, dass der Gesetzgeber bereits Konsequenzen gezogen hat. Inzwischen gilt: Geldgeschenke, die in einem gewissen Rahmen bleiben, werden nicht mehr als Einkommen gewertet. Der jahrelange juristische Streit um die Geburtstagsgeschenke einer Großmutter sollte nicht einfach abgehakt werden. Er verdeutlicht einmal mehr, auf welch schmalem Grat sich Gesetzgeber und Sozialbehörden immer wieder bewegen müssen. Auf der einen Seite drängen Steuer- und Beitragszahler auf Sparsamkeit. Auf der anderen Seite steht das Grundrecht der Leistungsempfänger auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es das Bundesverfassungsgericht definiert hat.

Was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist, wird wohl ewig umstritten bleiben. Zudem werden im Streit um Hartz IV weiter Prozesswellen durch die Sozialgerichte schwappen. Eines aber steht fest: Das Leben auf Hartz-IV-Niveau bleibt hart und voll von Entbehrungen, auch wenn an manchen Stammtischen das Gegenteil behauptet wird. Geldgeschenke, mit denen Kinder und Jugendliche sich ausnahmsweise einmal einen Sonderwunsch erfüllen können, sollten großzügig toleriert werden.

Die Großmutter hatte für drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen. Da die Mutter der damals 6 bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz-IV-Leistungen bezog, sah das Jobcenter das Geld als Familieneinkommen an und forderte 510 Euro zurück. Dagegen hatte die Familie erfolgreich geklagt

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