Grundbuch

Insolvenz

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Insolvenzvermerk ist nach § 32 Abs. 1 Insolvenzordnung bei gesamthänderisch gebundenem Eigentum auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen nur eines Miterben eröffnet wird (BGH am 19. Mai 2011, Az. V ZB 197/10).

Die Klägerinnen sind zusammen mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie beantragten, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner K. einzutragen ist. Das Grundbuchamt wies das zurück. Mit einer Beschwerde beantragten sie, den Insolvenzvermerk insgesamt zu löschen – das war erfolglos.

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -