Tickende Zeitbombe

»Westparkmörder«: Keine Sicherungsverwahrung

  • Lesedauer: 2 Min.

Der sogenannte Münchner Westparkmörder muss nicht in Sicherungsverwahrung - bleibt aber vorerst hinter Gittern. Das Münchner Landgericht lehnte am Montag die Unterbringung des Mannes in Sicherungsverwahrung ab und sprach ihm für die rund eineinhalbjährige vorläufige Unterbringung Entschädigung zu.

Es besteht jedoch bereits seit Monaten ein Abschiebehaftbefehl. Um zu vermeiden, dass der Mann auf freien Fuß kommt, sollte er sofort nach Abschluss des Gerichtsverfahrens in seine slowenische Heimat abgeschoben werden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die Anklagebehörde hatte die Sicherungsverwahrung des 36-Jährigen gefordert. Sie ist davon überzeugt, dass der Mann erneut schwerste Gewalttaten begehen könnte. Er hatte im Jahr 1993 im Alter von 18 Jahren aus Mordlust im Münchner Westpark einen Jogger erstochen und wurde 2003 zur höchstmöglichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Damals kannte das Jugendstrafrecht die Maßregel der Sicherheitsverwahrung noch nicht. Ein entsprechendes Gesetz trat erst 2009 in Kraft.

Zudem gibt es einen neuen Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft erwirkt hat. Denn der Mann hatte vor etwa sechs Wochen im Prozess eine Beisitzerin als Hure beschimpft. In diesem Zusammenhang sei ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen worden.

Nachträglich dürfe die Sicherungsverwahrung jedoch nur angeordnet werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung leide, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten von ihm ausgehe und die Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei, erläuterte die Strafkammer. dpa

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