Arbeitnehmer haben maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat seine bisherige steuerliche Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10 und Az. VI R 58/09) zur »regelmäßigen Arbeitsstätte« grundlegend geändert. Danach kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denkbar ist auch, dass er sogar über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Bisher konnte typisierend davon ausgegangen werden, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vorlag, wenn die Arbeitsstätte mindestens einmal pro Woche aufgesucht wurde. Dies hatte im Extremfall zur Folge, dass ein Arbeitnehmer über unbeschränkt viele regelmäßige Arbeitsstätten verfügen konnte. Als Werbungskosten wurde für alle Fahrten mit dem Pkw lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt.

Das ist nun vorbei. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zum Beispiel Filialleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers aufsuchen, künftig maximal nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Diese bestimmt sich danach, an welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist.

Hat keine der Tätigkeitsstätten gegenüber den anderen eine hinreichend zentrale beziehungsweise hervorgehobene Bedeutung, verfügt der Arbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte und ist folglich ausschließlich auswärts tätig. Es ist deshalb künftig in besonderem Maße notwendig, den jeweiligen Tätigkeitsumfang an der einzelnen Tätigkeitsstätte im Detail zu ermitteln und zu dokumentieren.

Statt Entfernungspauschale nur noch Werbungskosten?

Existiert keine regelmäßige Arbeitsstätte, dann handelt es sich bei den anfallenden Fahrtkosten zu den verschiedenen Arbeitsstätten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Werbungskosten aufgrund einer Auswärtstätigkeit.

Bei Nutzung eines privaten Pkw können 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, das heißt für Hin- und Rückfahrt, und darüber hinaus bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Für den Fall, dass einer der Tätigkeitsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, greift für Fahrten zu dieser Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, für die übrigen Fahrten können 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken von Socken mit Haltung und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.
- Anzeige -

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.