Das Recht zur Mietminderung
Wohnungsmängel
Das Recht der Minderung bei Sach- und Rechtsmängeln enthält der § 536 BGB. Sie muss also weder »beantragt« noch eine Erlaubnis dazu eingeholt werden. Ist ein Mangel an der Wohnung aufgetreten, muss das dem Vermieter unverzüglich (schriftlich) mitgeteilt werden. Dabei kann ihm auch eine angemessene Frist zur Beseitigung gestellt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat, denn dann kann er keine Minderung vornehmen. Wird das vom Vermieter aber behauptet, trägt dieser bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Beweislast dafür, dass die Ursache beim Mieter selbst liegt. Dann ist der Mieter in der Pflicht zu beweisen, dass er den Mangel nicht verursacht hat.
Mieter müssen auch nicht befürchten, dass ihnen wegen einer berechtigten Minderung gekündigt wird. Selbst eine überhöhte oder sogar ungerechtfertigte Mietminderung ist in der Regel kein Kündigungsgrund. Kommt es zur Klage des Vermieters, könnte der Richter die Höhe der Minderung beurteilen und diese eventuell herabsetzen. Der Minderungszeitraum beginnt von dem Tag an, an dem der Vermieter informiert worden ist. Es muss sich dabei allerdings um Mängel handeln, die eine spürbare Beeinträchtigung des Wohnens mit sich bringen. Mit Beeinträchtigung ist die Abweichung des Zustandes vom ursprünglichen Zustand der Wohnung oder ihrer Umgebung zu verstehen.
Es kann sich auch um Mängel außerhalb der vier Wände handeln, beispielsweise bei erheblichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Das ist unabhängig davon, ob der Vermieter darauf Einfluss hat oder nicht. Das einzige Maß ist die Abweichung vom vereinbarten Soll-Zustand zum aktuellen Ist-Zustand.
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