Keine zügige Freiheit

Kommentar von Markus Drescher

  • Lesedauer: 2 Min.

Mal eben von Berlin nach Hamburg, München, sonst wohin fahren: kein Problem - wenn man es sich leisten kann und Deutscher ist. Schließlich gibt es Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Mal eben vom Saalekreis in irgendeine Richtung fahren: ein großes Problem für Asylbewerber. Ein doppeltes. Denn sie unterliegen nicht nur der Residenzpflicht, die es verbietet, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden den zugeteilten Kreis zu verlassen. Die entsprechende Ausländerbehörde kam zudem noch auf die Idee, die Betroffenen dafür zahlen zu lassen, dass sie die Einwilligung beantragen dürfen. Zehn Euro dafür, dass geprüft wird, ob ein Menschenrecht zuerkannt wird (Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen).

Diese Praxis hat das sachsen-anhaltische Oberverwaltungsgericht nun in zweiter Instanz für rechtswidrig erklärt - es handele sich nämlich bei dem Vorgang nicht um eine gebührenpflichtige Bescheinigung. Ein Erfolg zwar, aber nur ein sehr kleiner Schritt - ein Verwaltungsakt, über mehr hat das Gericht nicht geurteilt. Das Grundproblem Residenzpflicht - in einigen anderen Bundesländern schon gelockert - gibt es nach wie vor. Das Menschenrecht muss zwar nicht mehr bezahlt, aber noch immer beantragt werden.

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