Sicherungsverwahrung auf Bewährung
Straftätern wird weitere Lockerung gewährt
Karlsruhe (epd). Werden gefährliche Straftäter entlassen, kann die bei ihnen angeordnete Sicherungsverwahrung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt für alle Fälle, bei denen die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich, sondern bereits bei der Urteilsverkündung angeordnet worden ist, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Im Mai hatten die Karlsruher Richter bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Danach ist eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung unzulässig. Straftäter müssten darauf vertrauen können, dass nur die bei ihrer Urteilsverkündung festgelegte Strafe gilt und nicht später noch einmal eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte aber auch das sogenannte Abstandsgebot gerügt. Dabei muss die Sicherungsverwahrung sich von der regulären Strafhaft absetzen. Die in der Sicherungsverwahrung befindlichen Straftäter hätten einen Anspruch auf einen »freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug«. Trotz der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften seien diese jedoch für eine Übergangszeit noch anwendbar.
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