BGH: Frist der Abrechnung von Betriebskosten
Vermieter müssen spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung zuschicken. Es ist allerdings auch möglich und nicht rechtswidrig, den Abrechnungszeitraum zu verlängern, wenn sich Mieter damit ausdrücklich einverstanden erklären. Das kommt vor allem immer dann in Betracht, wenn von einem Abrechnungszeitraum, der mitten im Jahr begonnen hat, beispielsweise von Juni bis Juni auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll.
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 2011, Az. VIII ZR 316/10
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