Europäischer Gerichtshof bestätigt Verbot
Samen- und Eizellenspenden
Das Verbot, so der EGMR, verletzt nicht das in der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens (Beschwerde-Nr. 57813/00).
In Deutschland sind Eizellenspenden ebenfalls verboten, Samenspenden hingegen erlaubt. In erster Instanz hatte der EGMR die Verbote noch für menschenrechtswidrig erklärt.
Was die auch in Deutschland umstrittene Frage der Spende von Eizellen betrifft, könnte nach Ansicht des Gerichtshofs eine »Aufspaltung der Mutterschaft« zwischen einer genetischen Mutter und derjenigen, die das Kind austrägt, problematisch sein. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, »dass zwei Frauen behaupten könnten, biologische Mutter desselben Kindes zu sein«, so der EGMR zur Begründung.
Auch die Bundesregierung hatte in dem Verfahren eine Stellungnahme abgegeben und darin das auch in Deutschland geltende Verbot der Eizellenspende verteidigt. Demnach bedeute die Aufspaltung in eine genetische und eine biologische Mutterschaft eine ernste Bedrohung für das Kindeswohl. Es bestehe ein fundamentaler sozialer Konsens darüber, dass die Mutterschaft eindeutig sein solle.
Hätte der EGMR die österreichische Regelung für konventionswidrig erklärt, so hätte dies mittelbar auch Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland gehabt. Deutsche Paare hätten sich mit guten Erfolgsaussichten auf die Menschenrechtskonvention berufen können.
Der Gerichtshof bestätigte auch das österreichische Verbot von Samenspenden für die sogenannte In-vitro-Fertilisation (Befruchtung im Reagenzglas). Es handele sich um ein in der österreichischen Gesellschaft umstrittenes Problem, »das komplexe ethische Fragen aufwirft«.
Der österreichische Gesetzgeber habe »sorgsam abgewogen und sich um eine Vereinbarung der gesellschaftlichen Realitäten mit einer grundsätzlichen Herangehensweise bemüht«, so die Straßburger Richter. Darüber hinaus sei es nach österreichischem Recht nicht verboten, im Ausland eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von in Österreich verbotenen Methoden vornehmen zu lassen. Die Entscheidung der mit 17 Richtern besetzten Großen Kammer ist endgültig. Vier Richterinnen und ein Richter haben abweichende Meinungen veröffentlicht.
Ein Einspruch gegen das Urteil ist für die österreichischen Kläger nicht mehr möglich. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Urteil bedeutet eine Kehrtwende gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des EGMR, denn im Frühjahr 2010 hatte eine einfache Kammer noch entschieden, dass die österreichischen Verbote einen Menschenrechtsverstoß darstellten. Dagegen hatte die Regierung in Wien jedoch Protest erhoben.
Nach den Feststellungen des EGMR ist die Spende von Eizellen in den meisten der 47 Staaten des Europarats legal. Neben Deutschland und Österreich sei die Eizellenspende - nach dem Stand von 2007 - in sechs weiteren Staaten verboten.
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