Position 17 »Sonstiges« ist keine Ablage für alles, was Mieter zahlen sollen

Betriebskostenabrechnung

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Betriebskosten bestehen aus 17 zugelassenen Positionen, die auf Mieter abgewälzt werden dürfen. 16 davon sind genau definiert, aber unter 17. »Sonstiges« versuchen Vermieter alles unterzubringen, was in den anderen Positionen nicht erlaubt ist.

So fiel einer Mieterin bei ihrer Abrechnung der Betriebskosten auf, dass bei der Position »Sonstiges« deutlich höhere Kosten angegeben waren als bisher. Sie hakte nach und erfuhr, dass ihr unter dieser Position ein Teil der Kosten des Einbaus einer neuen Wasserfilteranlage, nämlich die Kosten für das Filtermaterial, in Rechnung gestellt worden ist.

Dagegen erhob die Mieterin Widerspruch, denn erstens war die Übernahme solcher Kosten nicht vereinbart und zweitens handelte es bei der Erneuerung des Filtermaterials um Instandhaltung der Anlage. Für Instandhaltung oder Instandsetzung ist stets der Vermieter allein zuständig. Dieser erkannte den Widerspruch jedoch nicht an. Der Fall kam vor das Amtsgericht, weil der Vermieter auf Anerkennung klagte.

Der Richter stellte in seinem Urteil klar: Hier gehe es nicht um Betriebskosten. Als solche können nur diejenigen anerkannt werden, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet werden und die laufend, regelmäßig wiederkehrend, durch die Nutzung des Gebäudes entstehen.

Die Erneuerung des Filtermaterials sei der Instandsetzung zuzuordnen. Mängel die durch Verschleiß beseitigt werden müssen, seien Sache des Vermieters. Er habe die Kosten solcher Maßnahmen und auch die Kosten des dafür notwendigen Materials zu tragen.

Der Vermieter hatte in seiner Klage betont, dass es wegen der schlechten Wasserqualität in der Hauswasserversorgung notwendig geworden sei, einen neuen Brunnen mit entsprechenden Filtern einzubauen. Dazu der Amtsrichter: Also sei die vorherige Filteranlage defekt gewesen. Es handele sich um eine Instandsetzungsmaßnahme mit dem Ziel, die Wasserversorgung des Miethauses zu gewährleisten.
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. März 2011, Az. 17 C 288/11

Funkgesteuerte Geräte

Wenn in einem zentralbeheizten Mietshaus die bisherigen Erfassungsgeräte für den Verbrauch von Kalt- und Warmwasser sowie für Wärme durch ein funkgesteuertes Ablesesystem ausgewechselt werden, ist das von den Mietern zu dulden. In einem Streitfall entschied der BGH: Ein funkbasiertes System zur Messung der Heiz- und Warmwasserkosten erhöhe den Wohnwert, weil Mitarbeiter des Ablesedienstes nun keine Wohnung mehr betreten müssten, weil die neuen Geräte die gemessenen Werte direkt an die Energieversorger senden.
BGH-Urteil vom 29. September 2011, Az. VIII ZR326/10

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