Keine höheren Leistungen

Asylbewerber

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Erhalten Asylbewerber Grundleistungen, können sie auch bei gerichtlichen Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vorerst keine höheren Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau fordern. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2011 entschieden (Az. L 7 AY 3998/11 ER-B).

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass alleinstehende Flüchtlinge vier Jahre lang sogenannte Grundleistungen von bis zu 225 Euro monatlich erhalten. Erst danach werden sie Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfängern weitgehend gleichgestellt, vorausgesetzt, sie haben ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht »rechtsmissbräuchlich« beeinflusst.

Im konkreten Fall haben afghanische Asylbewerber nur Grundleistungen erhalten. Die Flüchtlinge wollten jedoch Hilfeleistungen auf Sozialhilfeniveau. Denn sowohl das LSG Essen als auch das LSG Celle halten die Höhe der Grundleistungen für verfassungswidrig niedrig. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssten ihnen zumindest darlehensweise mehr Geld gewährt werden.

Das LSG Stuttgart lehnte dies ab. Gerichten sei es nicht erlaubt, den Sozialträger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Nur der Gesetzgeber könne das menschenwürdige Existenzminimum festlegen. epd/nd

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