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Tipp zur pauschal- versteuerten Direktversicherung

  • Lesedauer: 1 Min.
Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn ein neuer Mitarbeiter seine bestehende und nach § 40b EStG pauschalversteuerte Direktversicherung weiterführen möchte? Dazu der Experten-Tipp des Deutschen bAV Service (betriebliche Altersversorgung):

Eine der gängigsten Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist die sogenannte Gehalts- oder Barlohnumwandlung. Hierbei verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Brutto-Arbeitslohns und investieren diese über ihren Arbeitgeber in eine Renten- oder Lebensversicherung. Die Vor- und Nachteile derartiger arbeitnehmerfinanzierter Firmen- oder Betriebsrenten sind vielfältig.

Gerade bei Neueinstellungen steht der Arbeitgeber oder die Personalabteilung jedoch regelmäßig vor der Frage, ob oder wie ein bereits bestehender Direktversicherungsvertrag weitergeführt werden sollte. Gerade Vertragsabschlüsse vor 2005 basieren noch auf der sogenannten Pauschalversteuerung gemäß § 40b EStG a.F., die zu einer steuerfreien Kapitalauszahlung zum entsprechenden Rentenbeginn führt.

Damit dieses Steuerprivileg für den Arbeitnehmer nicht verloren geht, sind hier wichtige Aspekte bei der Vertragsübernahme zu beachten. So ist gemäß § 52 EStG zwingend eine sogenannte Optierung vorzunehmen, um das Privileg aufrechtzuerhalten.

Arbeitgeber oder Personalverantwortliche und die involvierten Betriebsräte tun vor dem Hintergrund der einschlägigen »arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht« gut daran, sich eingehend über die rechtssicheren Rahmenbedingungen einer solchen Vertragsübernahme beraten zu lassen.

Die Personalverantwortlichen und die Betriebsräte sind daher angehalten, sich bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einzuholen, um die entsprechenden Haftungsgefahren abwälzen zu können.

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