Wenn die Biogasanlage oder das Windrad stören
Nachbarrecht - Kommunalrecht
Die zuständige Behörde hatte die Biogasanlage eines Landwirts genehmigt. Eine Anwohnerin, deren Haus unmittelbar neben der Anlage lag, klagte dagegen: Der Gestank sei nicht auszuhalten.
Nach den Messungen vor Ort trete die Geruchsbelästigung an 20 Prozent der Jahresstunden auf, stellte das Verwaltungsgericht Schleswig fest. Das sei zu viel, um die Immissionen pauschal als unbedenklich abhaken zu können. Daher müssten hier die Umstände des Einzelfalls bewertet werden, und diese Bewertung falle zu Gunsten der Nachbarin aus. In der ganzen Umgebung stehe bisher kein einziger Gewerbebetrieb. Auch wenn einige Landwirte im Dorfgebiet Tiere hielten: Die Konzentration von Gärsubstrat und Gärresten in einer Biogasanlage führe zu einer Geruchsbelästigung anderer Dimension.
Diese Art der Nutzung des Geländes sei auch völlig neu: Mit so einer Beeinträchtigung habe die Nachbarin beim Hauskauf nicht rechnen können oder gar müssen.
Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Anlage gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Frau werde durch die Anlage direkt daneben und durch deren Betriebsabläufe geradezu erdrückt. Dieser Zustand sei unzumutbar und wäre durch die Wahl eines anderen Standortes vermeidbar gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 27. Januar 2011, Az. 6 A 60/10
Windkraftanlagen - gegen Willen der Anwohner
Die meisten Menschen sind Befürworter der Windenergie - zumindest so lange, bis in ihrer unmittelbaren Nähe ein riesiges Windrad aufgestellt werden soll. Dann verweisen sie Betroffenen in aller Regel auf unzumutbare Belästigungen durch den Neubau.
Sie fürchten die von dem Rotor ausgehenden Geräusche und den unvermeidlichen Schattenwurf. Die Gerichte legen Wert darauf, dass die möglichen Beeinträchtigungen schon spürbar sein müssen, wenn die Beschwerde Erfolg haben soll. Eine »entscheidende Bedeutung«, so zitiert der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen aus einem Urteil, kommt dabei der Drehbewegung des Rotors zu.
Im konkreten Fall schienen die Richter die Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage nicht groß genug, um deren Bau zu untersagen. Die Beeinträchtigungen überschritten nicht das Maß dessen, was nach »bestehenden Richtwerten Eigentümern einer Wohnbebauung im Grenzbereich zur freien Landschaft zumutbar ist«, entschieden sie. Auch die optische Wirkung des Windrads sei nicht erdrückend. Es durfte also gegen den Willen der Anwohner errichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az. 11 K 2863/09
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