Hartz IV: Keine Kürzung bei Darlehen von Eltern
Greifen Eltern ihrem im Hartz-IV-Bezug stehenden erwachsenen Kind mit einem Darlehen vorläufig unter die Arme, darf das Jobcenter nicht einfach das Arbeitslosengeld II kürzen. Denn springen die Eltern mit ihren Geldzahlungen ein, weil sie glauben, die vorläufig gewährten Zuwendungen durch den regelmäßigen Hartz-IV-Bezug des Kindes zurückzubekommen, darf die Unterstützung nicht als Einkommen auf Hartz IV angerechnet werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 20. Dezember 2011 (Az. B 4 AS 46/11 R).
Die Eltern des Klägers gewährten ihrem Sohn vorläufig ein monatliches Darlehen in Höhe von 220 Euro. Das Hamburger Jobcenter zog von dem Betrag eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab und wertete den Rest als anrechenbares Einkommen. Das Arbeitslosengeld II wurde entsprechend gekürzt.
Das BSG entschied, dass elterliche Zuwendungen grundsätzlich als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müssen. Doch es gebe, wie im vorliegenden Fall, auch Ausnahmen. Denn gehen die Eltern davon aus, dass sie mit ihren Zahlungen anstelle des Sozialhilfeträgers vorläufig einspringen und sie das Geld durch die Hartz-IV-Zahlung von der Behörde an ihr Kind zurückerstattet bekommen, ist eine Anrechnung der Zuwendungen auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen nicht erlaubt.
In einem anderen Fall rügte das oberste Sozialgericht, dass ein Jobcenter nicht die Nachforderung an Betriebskosten für die vorhergehende Wohnung eines Langzeitarbeitslosen übernommen hatte. Im ersten Rechtsstreit hatte ein Hartz-IV-Empfänger bis Ende 2004 erst Sozialhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II erhalten.
Ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Görlitz, der nach einem Umzug von seinem Jobcenter die Übernahme einer Betriebskostennachforderung seiner vorherigen Wohnung in Höhe von 548,85 Euro verlangte, bekam Recht (Az. B 4 AS 9/11 R). Bei solch einer Forderung handelt es sich um einen nicht gedeckten einmaligen Bedarf, den die Behörde decken muss, so das BSG.
Das Jobcenter hatte den Mann aufgefordert, wegen seiner zu teuren und nicht angemessenen Wohnung die Mietkosten zu senken. Der Arbeitslose fand im November 2006 schließlich eine günstigere Bleibe. Doch im September 2007 forderte der ehemalige Vermieter noch eine Betriebskostennachzahlung. Das Jobcenter Görlitz-Nord wollte diese nicht übernehmen, da die Forderung keine aktuellen Unterkunftskosten mehr darstellten, sondern als Schulden anzusehen seien.
Das BSG entschied jedoch, die Nachforderung beziehe sich zwar auf eine zu teure Unterkunft. Der Hartz-IV-Bezieher sei jedoch innerhalb der vom Jobcenter gewährten Frist umgezogen. Die Behörde müsse zahlen.
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