Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zum häuslichen Arbeitszimmer
Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
So die Mitteilung des BFH vom 25. Januar 2012 zu seinen Urteile vom 27. Oktober 2011 (Az. VI R 71/10) und vom 8. Dezember 2011 (Az. VI R 13/11), auf die der Steuerberater Jörg Passau vom Deutschen Unternehmenssteuer Verband in Kiel verweist.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war.
Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet.
Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit) blieb den Klägern der Erfolg versagt.
Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher - qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist.
Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dabei, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
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