Miete erhöht und einfach vom Konto abgebucht

Eigenmächtiger Zugriff des Vermieters

  • Lesedauer: 2 Min.
Eine Wohnungsgesellschaft schickte ihren Mietern die Mitteilung, dass die Miete erhöht werde. Sie verlangte dazu die Zustimmung. Ein Mieter reagierte nicht. Er stimmte weder zu noch lehnte er ab.

Die Wohnungsgesellschaft hatte aber eine Einzugsermächtigung des Mieters. Als keine Rückäußerung des Mieters auf das Schreiben mit der Mieterhöhung eintraf, buchte sie kurzerhand die erhöhte Miete vom Konto ab. Der Mieter nahm die ungenehmigten Abbuchungen zunächst hin, bis der Vermieter nach einiger Zeit die nächste Mieterhöhung aussprach. Jetzt aber widersprach der Mieter beiden Mieterhöhungsverlangen und forderte von der Wohnungsgesellschaft den Erhöhungsbetrag zurück. Diese weigerte sich. Es kam nun zum Rechtsstreit vor Gericht. Die Mieterforderung sei rechtmäßig, so der Richter, denn der Mieter hätte ja den beiden Mieterhöhungen nicht zugestimmt. Auch sein jahrelanges Schweigen und widerspruchsloses Dulden der Abbuchungen sei nicht in diesem Sinne auszulegen. Darauf könne sich der Vermieter schon wegen seines eigenen rechtswidrigen Verhaltens nicht berufen. Wenn Mieter eine Mieterhöhung nicht akzeptieren, müsste der Vermieter den Rechtsweg beschreiten, indem er die Zustimmung einklagt. Stattdessen habe er die Einzugsermächtigung dazu missbraucht, eigenmächtig die höhere Miete abzubuchen. Der Vermieter habe viele rechtsunkundige Mieter mit geringem Einkommen, die auch die deutsche Sprache nicht richtig beherrschten. So auch der von diesem Fall Betroffene. Da hätte der Gedanke nahe gelegen, dass der betreffende Mieter in Unkenntnis seiner Rechte und aus Sorge um den Mietvertrag keinen Widerspruch eingelegt habe. Wer rechtswidrig handele, könne nicht argumentieren, er habe wegen der Untätigkeit der Mieter dann eben von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht.

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2011, Az. 13 S 41/11

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