Recht auf Beratungshilfe eingeschränkt
Hartz IV
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 29. Februar 2012 das Recht auf Beratungshilfe für Hartz-IV-Empfänger eingeschränkt (Az. 1 BvR 1120/11). Betroffen davon sind Leistungsempfänger, die in sogenannten Bedarfsgemeinschaften zusammenleben - etwa Familien.
Es sei nicht einzusehen, dass beide Eltern und auch noch die Kinder bei der Überprüfung ein und desselben Verwaltungsaktes rechtlich beraten werden müssten, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Entsprechende Verfassungsbeschwerden nahm es deshalb nicht zur Entscheidung an.
Die Verfassungsrichter folgten damit den Entscheidungen von Amtsgerichten, die die Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verweigert hatten (Amtsgericht Weimar vom 23. März 2011, Az. 12 UR II 24/11 und Amtsgericht Weimar vom 31. Januar 2011, Az. 12 UR II 24/11).
Die Einschränkung gelte aber nur, wenn die zu klärenden rechtlichen Fragen wirklich für alle Betroffenen ähnlich gelagert seien, heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn sich etwa bei Kindern Sonderfragen ergäben, könnten sie dafür eigens eine Beratung in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für minderjährige Kinder.
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