Als Schutz vor Diskriminierung gedacht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Mit dem AGG hat der deutsche Gesetzgeber vier EU-Richtlinien umgesetzt, die im Bereich des Arbeitsrechts Menschen vor Diskriminierung schützen sollen. Das Gesetz ist seit fünf Jahren in Kraft und als reines Entschädigungsrecht ausgestaltet. Diskriminierte können bei einer Klage also Ersatz für Vermögensschäden (materieller Schaden) fordern und eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Kränkung (immaterieller Schaden).
Die meisten Arbeitgeber wissen, dass sie eine offene Stelle im Betrieb oder in Zeitungsanzeigen geschlechtsneutral ausschreiben müssen. Das heißt aber nicht, dass hinter jeder Berufsbezeichnung zwingend ein »in« oder »er« stehen muss. Es reicht, wenn sich aus dem Text ergibt, dass sowohl Männer als auch Frauen angesprochen sind.
Trotzdem dürfen Arbeitgeber bei einem sachlichen Grund offene Stellen auch nur für Männer oder Frauen ausschreiben. Zulässig ist zum Beispiel die Ausschreibung für eine Gleichstellungsbeauftragte oder für eine Erzieherin im Mädcheninternat.
Auch ist es zulässig, Frauen bei der Stellenbesetzung im Unternehmen zu bevorzugen, wenn in vergleichbaren Positionen Frauen unterrepräsentiert sind. Andererseits folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allein dem Umstand, dass Frauen in einer Position unterrepräsentiert sind noch nicht, dass von einer Diskriminierung ausgegangen werden kann. Wer sich auf eine Stelle bewirbt und trotz einer guten Qualifikation eine Ablehnung erhält, erfährt die Gründe oft gar nicht oder nur in schwammigen Floskeln. Wie sollen Bewerber also herausfinden, warum sie ungeeignet für die Stelle sind? Eine Diskriminierung nachzuweisen ist schwierig, weil sie kaum jemand offen ausspricht.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kürzlich einen Fall zur Entscheidung vorgelegt. Die Richter sollen klären, ob eine BewerberIn Anspruch darauf hat, über die Gründe der Ablehnung informiert zu werden. Oder aufgrund welcher Kriterien sich der Arbeitgeber für einen anderen Bewerber entschieden hat.
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen (eine Art Empfehlung an die EuGH-Richter) einen solchen Anspruch abgelehnt. Der EuGH wird nun entscheiden müssen, ob abgelehnte BewerberInnen einen allgemeinen Auskunftsanspruch haben.
Nach deutschem Recht müssen abgelehnte Bewerber bei einem Verdacht auf eine Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Danach ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
Das AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt die Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskriminierungen sowohl für das Arbeitsleben als auch für das Zivilrecht. Ziel des Gesetzes ist es, rassistische Diskriminierungen oder jene, die wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt sind, zu verhindern oder zu beseitigen.
Aus metallzeitung 3/2012
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.