Als Schutz vor Diskriminierung gedacht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Lesedauer: 3 Min.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll unter anderem verhindern, dass BewerberInnen aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen und im Bewerbungsprozess dieses Benachteiligungsverbot beachten. Darüber informiert Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

Mit dem AGG hat der deutsche Gesetzgeber vier EU-Richtlinien umgesetzt, die im Bereich des Arbeitsrechts Menschen vor Diskriminierung schützen sollen. Das Gesetz ist seit fünf Jahren in Kraft und als reines Entschädigungsrecht ausgestaltet. Diskriminierte können bei einer Klage also Ersatz für Vermögensschäden (materieller Schaden) fordern und eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Kränkung (immaterieller Schaden).

Die meisten Arbeitgeber wissen, dass sie eine offene Stelle im Betrieb oder in Zeitungsanzeigen geschlechtsneutral ausschreiben müssen. Das heißt aber nicht, dass hinter jeder Berufsbezeichnung zwingend ein »in« oder »er« stehen muss. Es reicht, wenn sich aus dem Text ergibt, dass sowohl Männer als auch Frauen angesprochen sind.

Trotzdem dürfen Arbeitgeber bei einem sachlichen Grund offene Stellen auch nur für Männer oder Frauen ausschreiben. Zulässig ist zum Beispiel die Ausschreibung für eine Gleichstellungsbeauftragte oder für eine Erzieherin im Mädcheninternat.

Auch ist es zulässig, Frauen bei der Stellenbesetzung im Unternehmen zu bevorzugen, wenn in vergleichbaren Positionen Frauen unterrepräsentiert sind. Andererseits folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) allein dem Umstand, dass Frauen in einer Position unterrepräsentiert sind noch nicht, dass von einer Diskriminierung ausgegangen werden kann. Wer sich auf eine Stelle bewirbt und trotz einer guten Qualifikation eine Ablehnung erhält, erfährt die Gründe oft gar nicht oder nur in schwammigen Floskeln. Wie sollen Bewerber also herausfinden, warum sie ungeeignet für die Stelle sind? Eine Diskriminierung nachzuweisen ist schwierig, weil sie kaum jemand offen ausspricht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kürzlich einen Fall zur Entscheidung vorgelegt. Die Richter sollen klären, ob eine BewerberIn Anspruch darauf hat, über die Gründe der Ablehnung informiert zu werden. Oder aufgrund welcher Kriterien sich der Arbeitgeber für einen anderen Bewerber entschieden hat.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen (eine Art Empfehlung an die EuGH-Richter) einen solchen Anspruch abgelehnt. Der EuGH wird nun entscheiden müssen, ob abgelehnte BewerberInnen einen allgemeinen Auskunftsanspruch haben.

Nach deutschem Recht müssen abgelehnte Bewerber bei einem Verdacht auf eine Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Danach ist eine Entschädigung ausgeschlossen.


Das AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) regelt die Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskriminierungen sowohl für das Arbeitsleben als auch für das Zivilrecht. Ziel des Gesetzes ist es, rassistische Diskriminierungen oder jene, die wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt sind, zu verhindern oder zu beseitigen.

Aus metallzeitung 3/2012

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