Auf der Autobahn geholfen und sich schwer verletzt

Unfallkasse

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer bei sogenannter gemeiner Gefahr Hilfe leistet und verletzt wird, ist laut Gesetz versichert. Doch was gilt als gemeine Gefahr?

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit seinem Urteil vom 27. März 2012 einem Mann Recht gegeben, der in der Pfalz ein an einer Autobahn-Überholspur liegendes Metallrohr bergen wollte und dabei von einem Auto überfahren wurde. Auch wenn das Rohr nicht auf, sondern am Rand der Fahrbahn lag, habe eine Gefahr bestanden, betonte der Vorsitzende Richter (Az. B 2 U 7/11 R).

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz muss dem Mann, der durch den Unfall Invalide geworden und berufsunfähig ist, eine Rente zahlen. Die Höhe ist allerdings noch unklar. Das BSG bestätigte damit ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz.

Der selbstständige Gebäudereiniger hatte im Jahr 2006 auf der Autobahn A 6 Kaiserslautern - Mannheim in der Nähe von Wattenheim (Kreis Bad Dürkheim) angehalten, um ein Stützrad eines Lastwagens von der Fahrbahn zu holen und danach das Metallrohr. Bei dem Unfall erlitt der 50-Jährige unter anderem ein Schädelhirntrauma und Knochenbrüche. An den Vorfall kann er sich nicht mehr erinnern.

Die Unfallkasse hatte argumentiert, das Metallrohr habe keine Gefahr dargestellt, weil es außerhalb des Fahrstreifens gelegen habe und die Forderungen des Mannes zurückgewiesen.

Bereits in der Verhandlung hatte der 2. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass es »allgemeine Lebenserfahrung« sei, dass Autofahrer oft über die weiße Linie fahren, zum Beispiel, wenn sich Autos einfädeln. In dem Fall könne das Metallrohr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern sein. Der Richter machte jedoch deutlich, dass es Grenzen gebe. Es sei klar, dass man nicht einfach so auf der Autobahn herumlaufen dürfe.

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