Bei Eigenverschulden keine Erstattung der Fahrtkosten

Vorstellungsgespräch verpasst

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Ein Bewerber, der nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheint, bleibt auf seinen Fahrtkosten sitzen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 3. April 2012 bekannt gewordenen Urteil (Az. 3 Sa 540/11).

Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Entscheidung, wenn das Gespräch wegen der Verspätung nicht geführt wird. Damit wies das Gericht die Klage eines Bewerbers um eine Arbeitsstelle ab.

Der Kläger wollte Fahrtkosten von rund 62 Euro erstattet bekommen. Nach seinen Angaben hatte er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden. Weil er nicht rechtzeitig zum Termin erschien, kam das Vorstellungsgespräch nicht zustande. Der Kläger argumentierte in diesem Fall: Da er die Strecke aber tatsächlich zurückgelegt habe, stehe ihm die Erstattung der Fahrtkosten zu.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah für die Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Zwar habe ein Bewerber durchaus Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Finde der Bewerber die angegebene Anschrift aber nicht, gehe dies letztlich zu seinen Lasten. Denn notfalls müsse er so rechtzeitig losfahren, dass er ausreichend Zeit zum Suchen habe. Das habe der Kläger offenbar nicht getan.

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